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Politik

GKV-Spitzenverband nimmt Exoskelett ins Hilfsmittel­verzeichnis auf

Donnerstag, 1. Februar 2018

/dpa

Berlin – Der GKV-Spitzenverband nimmt erstmals ein Exoskelett in das Hilfsmittel­verzeichnis auf. Das hat der Krankenkassenverband dem Deutschen Ärzteblatt auf Anfrage bestätigt. Bei dem System handelt es sich um das Personal 6.0 Exoskelett der Firma ReWalk Robotics. Es ermöglicht Paraplegikern, selbstständig zu stehen und zu laufen.

„Der Bescheid wurde Ende des Jahres an die Firma versandt, erfolgt kein Widerspruch wird der Bescheid rechtskräftig und es erfolgt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Hilfsmittelverzeichnis“, erklärte ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands heute. Larry Jasinski, CEO von ReWalk Robotics, sprach von einer „richtungsweisenden Entscheidung“, die für die fortschrittliche Strategie der gesetzlichen Kranken­versicherung spreche.

Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß Paragraf 139 des fünften Sozialgesetzbuches ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Hilfsmittel gelistet werden. Die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittel­verzeichnis erfolgt auf Antrag der Hersteller.

Der Antragsteller muss dabei für jedes Produkt die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit, die Qualität und – soweit erforderlich – den medizinischen oder pflegerischen Nutzen nachweisen. Es werden die Produkte in das Verzeichnis aufgenommen, die die dort aufgeführten Qualitätsanforderungen erfüllen.

Ob ein Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel besteht und die Kosten hierfür von der Krankenkassen übernommen werden, hängt aber dennoch von den individuellen Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch den individuellen Verhältnissen und Fähigkeiten des Versicherten ab, und wird von den Krankenkassen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes im Einzelfall geprüft und entschieden.

Dies trifft auch bei Hilfsmitteln zu, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Das Hilfsmittelverzeichnis ist also keine Positivliste, sondern hat eine Ordnungs- und Orientierungsfunktion für die Krankenkassen und soll ihnen versorgungsrelevante Informationen über Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

„Die Krankenkassen entscheiden im jeweiligen Einzelfall selbständig und eigen­verant­wortlich darüber, ob und für welche Leistungen sie die Kosten übernehmen. Mit in die Entscheidung fällt auch, welche konkreten Verträge die einzelne Krankenkasse abge­schlossen hat“, teilte der GKV-Spitzenverband mit. © hil/aerzteblatt.de

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