Politik
Genitalverstümmlung bleibt ein Problem
Montag, 5. Februar 2018
Berlin – Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation sind weltweit rund 200 Millionen Frauen von Genitalverstümmlung betroffen. „Die Beschneidung von Mädchen und Frauen ist eine Menschenrechtsverletzung und hat schwerwiegende körperliche und seelische Folgen“, sagte der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesärztekammer (BÄK) und Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Ulrich Clever, zum internationalen Tag gegen Genitalverstümmelung am 6. Februar.
Das Hilfswerk Terre des Femmes rechnet in Deutschland mit mehr als 58.000 betroffenen und rund 13.000 gefährdeten Mädchen und jungen Frauen. Man müsse davon ausgehen, dass dieses Problem mit der wachsenden Zahl von Geflüchteten in Europa zunehme, sagte Clever. Die BÄK hat „Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung“ erarbeitet, damit Ärzte den traumatisierten Frauen die notwendige Sensibilität entgegen bringen können.
„Die anatomischen und seelischen Folgen von Genitalverstümmelung müssen bei Geburt, Operation sowie Wundversorgung medizinisch und psychotherapeutisch berücksichtigt werden“, sagte Clever. Eine kultursensible Beratung und Anamnese sei in den Mittelpunkt der Behandlung zu stellen, so der BÄK-Menschenrechtsbeauftragte. Er betonte jedoch, dass die Rechtslage in Deutschland eindeutig sei: Genitalverstümmelung ist ein Straftatbestand und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Eine eventuelle Einwilligung der Patientin in den Eingriff entfaltet keine rechtfertigende Wirkung, weil die Tat trotz der Einwilligung laut Paragraph 228 des Strafgesetzbuches gegen die „guten Sitten“ verstößt. Insbesondere Eltern drohten im Zusammenhang mit dem Eingriff je nach Tatbeitrag erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.
Wenn nicht mehr getan wird, werden weitere Millionen Mädchen und Frauen diese grausame Praktik erleiden müssen. Renate Bähr, Geschäftsführerin der DSW
Laut der Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW) sind Genitalverstümmelungen seit dem Jahr 2000 weltweit um fast ein Viertel zurückgegangen. „Doch aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums in besonders betroffenen Ländern könnten diese Fortschritte zunichte gemacht werden. Wenn nicht mehr getan wird, werden weitere Millionen Mädchen und Frauen diese grausame Praktik erleiden müssen“, sagte Renate Bähr, Geschäftsführerin der DSW.
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Deutsches Ärzteblatt print
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aerzteblatt.de
Bei der Genitalverstümmelung, die oft als wichtiges Übergangsritual vom Mädchen zur Frau gilt, wird die Klitoris teilweise oder vollständig entfernt – häufig ohne Narkose und mit einfachen Hilfsmitteln wie Glasscherben oder Rasierklingen.
Der internationale Tag gegen Genitalverstümmelung wurde 2004 von der First Lady von Nigeria, Stella Obasanjo, ausgerufen. Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UNO) erklärte ihn in der Folge zum internationalen Gedenktag. © hil/aerzteblatt.de

FGM-Schäden sind meist chirurgisch reparierbar.
reparieren, nicht immer, aber meistens mit gutem Erfolg. Ärzteliste gibt es bei Terre des Femmes.
Ich unterstütze www.massai.org , diese deutsche Organisation hilft in Nordtanzania Mädchen, länger zur Schule zu gehen, weil sie dann weder verheiratet noch beschnitten werden dürfen.
Im Koran steht über Mädchenbeschneidung nichts, aber ein Hadith berichtet, dass Mohammed eines Tages einer Beschneiderin sagte : "Schneide, aber schneide nicht zu tief." - Damit tolerierte er die
weit verbreitete FGM-Sitte, und so wurde sie Bestandteil der islamischen Religion. Zahlreiche afrikanische Frauen flüchten mit ihren Töchtern nach Deutschland, um sie vor FGM zu schützen.

FGM und Religion | Frage an Dr. Katarina Barley bezüglich Inneres und Justiz
abgeordnetenwatch.de
28. März 2018 – 17:38 Uhr
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Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,
erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).
Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).
Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (https://tinyurl.com/qzxoz2k)
Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).
Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2018-03-28/297901
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Genitalverstümmelung und Beschneidung

WHO ohne Gender-Neutralität?
Denn auch die Beschneidung von männlichen Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit (Teil-)Entfernung der Vorhaut werden vielerorts überwiegend religiös motiviert unisono bei Moslems und Juden z. T. mit archaischen, einfachen Hilfsmitteln oder Rasierklingen durch Laien-Beschneider durchgeführt.
Verwunderlich ist und bleibt eine gender-spezifische, unreflektierte Rechtslage in Deutschland: Die weibliche Genitalverstümmelung ist ein Straftatbestand und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Eine eventuelle Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten in den Eingriff entfaltet keine rechtfertigende Wirkung. Die Tat verstößt trotz der Einwilligung laut Paragraph 228 des Strafgesetzbuches (§228 StGB) gegen die "guten Sitten". Insbesondere Eltern drohten im Zusammenhang mit dem Eingriff je nach Tatbeitrag erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.
Das Korrelat zur weiblichen Genitalverstümmelung, die Vorhautbeschneidung bei eindeutig nicht einwilligungsfähigen männlichen Kindern, ist als jahrtausendealtes, wesentlich kleineres, komplikationsärmeres Ritual nicht grundsätzlich anders zu betrachten.
Dennoch wird hier die Religionsfreiheit der Eltern aus reinen Opportunitätsgründen über das Recht auf Integrität, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Kindes gestellt, bzw. von einer Strafverfolgung nach §228 StGB (Verstoß gegen die "guten Sitten") abgesehen.
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. schätzler, FAfAM Dortmund

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