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Politik

Gesundheitsausgaben betrugen erstmals mehr als eine Milliarde Euro pro Tag

Donnerstag, 15. Februar 2018

/K.-U. Häßler, stockadobecom

Wiesbaden – Die Gesundheitsausgaben haben im vergangenen Jahr in Deutschland die Marke von einer Milliarde Euro pro Tag überschritten. Das berichtete das Statistische Bundesamt heute in Wiesbaden auf der Basis einer eigenen Prognose. Die Ausgaben seien demnach im Vergleich zu 2016 um 4,9 Prozent auf 374,2 Milliarden Euro angestiegen.

Zu den Gesundheitsausgaben zählen nach dieser Rechnung sämtliche Ausgaben für Güter und Dienstleistungen, die Staat, Privathaushalte und Unternehmen für Präven­tion, Behandlung, Nachsorge, Investitionen in Einrichtungen, zur Deckung von Verwaltungskosten oder für Transferleistungen ausgeben. Grundlage ist eine gemeinsame Definition, die von der Weltgesundheitsorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der europäischen Statistik­behörde Eurostat erarbeitet wurde.

Mehrkosten durch drittes Pflegestärkungsgesetz

2016 hatten sich die Gesundheitsausgaben nach dieser Ausgabenberechnung noch auf etwa 356,5 Milliarden Euro belaufen, was einem Anteil von 11,3 Prozent am gesamten Bruttoinlandsprodukt entsprach. Damals hatte es im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 3,8 Prozent gegeben.

Dass die Steigerung von 2016 auf 2017 höher war, lag laut Statistischem Bundesamt daran, dass im vorigen Jahr das dritte Pflegestärkungsgesetz in Kraft trat. Es erhöhte die finanziellen Leistungen für Pflegebedürftige und führte neue Ansprüche für Menschen mit Demenz ein.

2016 entfiel der größte Teil der Gesundheitsausgaben nach diesen Angaben auf die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, die sich auf 112,4 Milliarden Euro beliefen. Es folgten die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber (81,6 Milliarden) sowie die laut Definition enthaltenen staatlichen Transferleistungen (51,8 Milliarden Euro).

Dem Bundesamt zufolge werden Ausgaben für Forschung und Ausbildung sowie bestimmte staatliche Transferleistungen etwa zum Ausgleich krankheitsbedingter Folgen im Beruf nicht von der Definition erfasst. Daher wichen die Zahlen von Ausgabenrechnungen einzelner Sozialversicherungsträger ab. Das gelte insbesondere für Krankenkassen. © afp/aerzteblatt.de

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