Ärzteschaft
Frauenärzte gegen Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche
Freitag, 16. Februar 2018
Berlin – Der Berufsverband der Frauenärzte (BVF) hat sich für die Aufhebung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch ausgesprochen. Der Paragraf verbietet „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Dem BVF zufolge müsse ein freier Bürger in einem Rechtsstaat jederzeit freien Zugang zu allen für ihn relevanten Informationen haben. Dazu gehörten auch ärztliche Informationen über medizinische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren.
Bei Frauen schließe dieses Recht ein, Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die medizinischen Belange eines Schwangerschaftsabbruchs ohne Einschränkung oder Hindernisse zu erlangen, so der Berufsverband. Er forderte deshalb: „Sachgerechte medizinische Information darf nicht unter Strafe stehen.“
DEGAM stützt BVF
Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) unterstützt die Position des BVF, wie aus einer jetzt verabschiedeten Erklärung hervorgeht. Die Fachgesellschaft fordert demnach die politischen Entscheidungsträger auf dafür zu sorgen, „dass die sachliche Information über die Tatsache, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, nicht mehr strafbewehrt ist“. „Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen, die Abbrüche durchführen und darüber informieren, dürfen nicht weiter kriminalisiert werden“, heißt es weiter.
Die DEGAM betont in dem Papier zudem, es müsse im Zeitalter des Internets möglich sein, „dass Betroffene neutrale, seriöse Informationen zum Schwangerschaftsabbruch, den verschiedenen Methoden und Risiken“ auf den Seiten der Arztpraxen und Institutionen, die Abbrüche vornehmen, einsehen könnten. Die Fachgesellschaft fordert darüber hinaus, dass Gesundheitsbehörden und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Listen ausführender Arztpraxen und Institutionen veröffentlichen.
Hintergrund der Positionierung von BVF und DEGAM ist die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Webseite zu einer Geldstrafe. Dagegen hat sie mittlerweile Rechtsmittel eingelegt, sodass sich die nächste Instanz mit dem Sachverhalt beschäftigen muss. Der Fall hatte hitzige Debatten zwischen Unterstützern der Ärztin, Frauenrechtlerinnen sowie Abtreibungsgegnern ausgelöst.
Hänel hatte zuletzt eine Petition mit mehr als 150.000 Unterstützern für Änderungen im Abtreibungsrecht an Bundestagsabgeordnete überreicht. Für eine Abschaffung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch haben sich mittlerweile SPD, Linke und Grüne im Bundestag ausgesprochen. CDU und CSU sind dagegen. Die FDP plädiert für Änderungen.
Unterdessen sind in Hessen zwei weitere Frauenärztinnen wegen der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angezeigt worden. Es lägen Anzeigen gegen Gynäkologinnen aus Kassel vor, bestätigte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft heute. Die Frauen sollen auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbruch als medizinische Leistung angegeben haben. Gegen sie werde wegen des Verstoßes gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs ermittelt, hieß es. Das Gesetz verbietet unter anderem, wegen eines Vermögensvorteils Dienste für einen Schwangerschaftsabbruch zu bewerben. © hil/sb/dpa/aerzteblatt.de

Schwangerschaftsabbruch soll bei uns, in unserem Land DEUTSCHLAND Rechtsstaat und Sozialstaat, nur nach medizinischer Indikation sein .!!!
Die medizinische Indikation :
Ist absehbar, dass die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren stark gefährdet, kann das eine medizinische Indikation für einen rechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch, auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche, darstellen. Das Gesetz knüpft die medizinische Indikation jedoch an bestimmte Voraussetzungen:
Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren muss eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren bestehen, die nicht auf eine andere zumutbare Weise abwendbar ist.
Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, es besteht eine unmittelbare gesundheitliche Gefahr für das Leben der Mutter.
Vor der Ausstellung der medizinischen Indikation muss die Ärztin oder der Arzt die Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs beraten und über die Möglichkeit der weiteren psychosozialen Beratung informieren. Wenn die Schwangere dies wünscht, ist die Ärztin oder der Arzt verpflichtet, Kontakte zu Beratungsstellen zu vermitteln.
Wird der Schwangeren die schriftliche Indikationsbescheinigung ausgehändigt, muss sie der Ärztin oder dem Arzt schriftlich bestätigen, dass sie ärztlich beraten und auf die Möglichkeit der Beratung durch weitere Stellen hingewiesen wurde.
Betroffene Frauen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Gespräche in einer Schwangerschaftsberatungsstelle, um ihre Gefühle und Gedanken zu klären und mithilfe der Beraterin oder des Beraters eine Entscheidung zu treffen. Die Beratung kann helfen, Abschied vom Wunschbild eines gesunden Kindes zu nehmen und der Trauer Raum zu geben. Sie kann der Frau und dem Paar helfen, mit der Krise und der damit verbundenen Hilflosigkeit und Überforderung umzugehen. Gefühle wie Schuld, Selbstzweifel, Wut und Trauer sind in einer solchen Situation ganz normal. Wege zu finden, damit umzugehen, ist ebenfalls Ziel der Beratung.
Die Schwangere bestimmt jedoch selbst, ob sie Kontakt zu Schwangerschaftsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen, Behindertenverbänden oder anderen Hilfsangeboten aufnehmen will oder nicht. Es besteht kein Beratungszwang. Verzichtet die Schwangere auf die Beratung, muss sie dies schriftlich bestätigen.
Der Schwangerschaftsabbruch :
In den meisten Fällen erfahren Schwangere und werdende Eltern erst spät, dass ihr ungeborenes Kind krank ist oder behindert sein wird. Es ist dann oft schon so groß, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht mehr mit der Absaugmethode oder einer Ausschabung der Gebärmutter möglich ist. Bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nach der Empfängnis (das heißt nach der 14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung) wird mit Medikamenten eine Geburt eingeleitet.
https://www.familienplanung.de/schwangerschaft/praenataldiagnostik/schwangerschaftsabbruch/#c59748
Nabil Abdul Kadir DEEB ;
Arzt . médecin . doctor .
P.O. Box 20 10 53 ;
53140 Bonn - Bad Godesberg :
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nabilabdulkadirdeeb.germany@gmail.com

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