Politik
Zulassungsverfahren Medizin: MFT und bvmd wollen Wartezeitquote abschaffen
Freitag, 2. März 2018
Berlin – Der Medizinische Fakultätentag (MFT) und die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) haben die Politik nach dem Verfassungsgerichtsurteil aufgefordert, in puncto Zulassungsverfahren zum Medizinstudium nun entschlossen zu handeln. In einer gemeinsamen Stellungnahme haben sie vorgeschlagen, die Wartezeitquote und die Vergabe allein nach der Abiturnote abzuschaffen.
Stattdessen sollen neben der Abiturnote in gleicher Gewichtung ein medizinspezifischer Studierfähigkeitstest und auch soziales Urteilsvermögen sowie berufspraktische Erfahrungen in den Auswahlprozess mit einfließen. Und zwar bundesweit einheitlich.
Der Stellungnahme zufolge sollen nach Abzug der Vorabquote für Härtefälle die Hälfte der Plätze entsprechend dieser Kriterien zentral vergeben werden. Die zweite Hälfte der Plätze wollen MFT und bvmd über ein Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Das soll sich an dem ersten, bundeseinheitlichen Verfahrensschritt orientieren, kann aber durch individuelle Test- und Interviewverfahren am Hochschulort erweitert werden.
„Die Einbeziehung der Fakultäten und der Studierenden in die Neugestaltung des Zulassungsverfahrens ist essenziell, da diese die notwendige Expertise hinsichtlich der Eignungskriterien und der Verfahrensabläufe besitzen und eine tragende Rolle bei der praktischen Umsetzung des neuen Verfahrens spielen werden“, betonte MFT-Generalsekretär Frank Wissing. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht eng gesetzten Frist müssten die Eckpunkte für ein neues Verfahren bereits in diesem Sommer feststehen.
„Die Einbeziehung der Fakultäten und der Studierenden in die Neugestaltung des Zulassungsverfahrens ist essenziell" Frank Wissing, MFT
Bvmd und MFT sehen in der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewordenen Neugestaltung des Zulassungsverfahrens zum Medizinstudium eine große Chance, einen viel kritisierten Prozess anhand evidenzbasierter Eignungskriterien künftig sowohl zielführender als auch fairer und transparenter zu gestalten.
„Durch diese Änderung der Rechtslage ergibt sich für Deutschland zudem die womöglich einmalige Chance, die daraus resultierenden Änderungen in der Studierendenauswahl von Anfang an wissenschaftlich zu evaluieren“, sagte Peter Jan Chabiera, Vizepräsident für Externes der bvmd. Dadurch könnten die von MFT und bvmd gewählten Kriterien im Laufe der Zeit gegebenenfalls zielgerichtet angepasst werden.
Ende letzten Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin als teilweise verfassungswidrig bewertet. Die beanstandeten Regelungen von Bund und Ländern verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot, entschieden die Richter in Karlsruhe.
Grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten aber mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Diese Vergabe könne aber ihre „Berechtigung verlieren“, wenn nur noch die Stellen hinter dem Komma eines Einserabiturs über die Zuteilung eines Studienplatzes entscheiden. Es ist dem Urteil zufolge „verfassungswidrig“, dass der Gesetzgeber die Hochschulen nicht dazu verpflichtet hat, Studienplätze über die Abiturnote hinaus noch nach einem weiteren „eignungsrelevanten Kriterium“ zu vergeben.
Bei der Studienplatzvergabe dürften etwa auch eine medizinnahe berufliche Qualifikation oder soziale Faktoren berücksichtigt werden. Die beanstandeten Mängel müssen vom Gesetzgeber bis Ende 2019 behoben werden. Bis dahin soll dem Urteil zufolge auch die Zahl der Wartesemester, die aktuell etwa bei 15 liegt, enger begrenzt werden. © hil/aerzteblatt.de

Langzeit-Wartende
Wir fordern, basierend auf dem Vertrauensschutz, eine Übergangsregelung für all die, die bereits jahrelang auf den Studienplatz gewartet haben, denn 2012 war eine Gesetzesänderung in keiner Weise absehbar. Nach 7 oder 8 Jahren warten (eine Zeit, auf die man sich als Wartezeitler eingestellt hat) erneut durch ein neues Verfahren die Wartezeit zu verlängern ist unzumutbar.

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