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Steckkarten dürfen Warnhinweise auf Zigarettenpackungen überdecken

Mittwoch, 21. März 2018

/dpa

Berlin – Verkäufer von Tabakwaren dürfen Schockbilder und Warntexte auf Zigarettenpackungen mit Steckkarten verdecken. Es gebe keine rechtliche Grundlage für ein Verbot, entschied die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin gestern (Az.: 16 O 104/17). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen einen Kioskbetreiber geklagt, der Warnhinweise in seinen Verkaufsregalen hinter einem Sichtschutz versteckt.

Seit 2016 regelt die Tabakerzeugnis-Verordnung, dass Zigarettenpackungen im Verkauf nicht verdeckt sein dürfen. Die Richter urteilten jedoch, dass diese Vorschrift gesetzlich nicht ausreichend verankert sei. Bei der Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden sei.

Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz als Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch nicht die Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Daher fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig. Der vzbv will die Entscheidungsgründe abwarten und dann entscheiden, ob Berufung eingelegt wird. © dpa/may/aerzteblatt.de

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