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Politik

Gesundheitsminis­terium durfte AOK Bayern zum Hausarztvertrag zwingen

Donnerstag, 22. März 2018

Kassel – Das Bayerische Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern als Aufsichts­behörde zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten zwingen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gestern entschieden (Az.: B 6 KA 59/17 R).

Dem BSG zufolge hat die AOK Bayern ihre Rechtspflichten verletzt, als sie sich weigerte, den von der Schiedsperson im Dezember 2014 für die Zeit ab 1. April 2015 festgesetzten Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung umzusetzen. Die Verpflich­tung zur Umsetzung des Vertrags habe bestanden, obwohl die AOK Bayern gegen den Bayerischen Hausärzteverband bereits Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertrags erhoben hatte, erläuterte das BSG.

Noch keine Rechtsprechung erfolgt

Zwar spreche „im Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsmaßnahmen und gericht­lichem Rechtsschutz“ viel dafür, dass die Aufsichtsbehörde die Umsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung nicht mehr anordnen dürfe, sobald im Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien ein Gericht bereits entschieden habe, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden müsse. „Eine solche Entscheidung war bei Erlass des Aufsichtsbescheids am 28. Mai 2015 aber noch nicht ergangen; die Klägerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst am 26. Mai 2015 gestellt“, so die BSG-Richter.

Nach den Gesamtumständen sei das Ministerium auch unter dem Gesichtspunkt einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht nicht verpflichtet gewesen, zumindest den erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. „Eine Verletzung des Gewalten­tei­lungsgrundsatzes oder der Unabhängigkeit der Gerichte lag unter diesen Umständen nicht vor“, so das BSG.

Der Bayerischen Hausärzteverband wies heute darauf hin, dass mit dem Urteil auch klargestellt worden sei, dass die am HzV-Vertrag AOK Bayern S12 teilnehmenden Hausärzte ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hätten und daher gegen Rückforderungen der AOK Bayern geschützt seien. Auch gegen den Bayerischen Hausärzteverband oder die Schiedsperson könne die AOK Bayern keine Ansprüche mehr durchsetzen. „Mit dieser Entscheidung setzt das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 zu den HzV-Verträgen fort und stärkt die Hausarztzentrierte Versorgung in ganz Deutschland“, sagte Dieter Geis, Vorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes. © may/EB/aerzteblatt.de

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