Ärzteschaft
Ärzte können jetzt Unterstützungspflege verordnen
Freitag, 13. April 2018
Berlin – Vertragsärzte können im Rahmen der häuslichen Krankenpflege jetzt auch Unterstützungspflege verordnen. Zudem wurde der Leistungsanspruch für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen erweitert. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Durch die Verordnung von Unterstützungspflege können Patienten mit schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit demnach Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten. Dies ist möglich, wenn keine Pflegebedürftigkeit oder nur Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 1 vorliegt.
Der gesetzliche Anspruch darauf geht laut KBV auf das Krankenhausstrukturgesetz zurück und besteht bereits seit 2016. Damit Vertragsärzte die Leistung verordnen können, musste jedoch die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege angepasst werden. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 5. April in Kraft getreten.
Die KBV weist darauf hin, dass die neue Leistung nicht an Krankenhausaufenthalte, ambulante Operationen oder ambulante Krankenhausbehandlung gebunden ist. Vielmehr könnten Ärzte die Unterstützungspflege auch bei vergleichbaren Fallkonstellationen – zum Beispiel im Rahmen der ambulanten Behandlung – verschreiben.
Voraussetzung sei, dass sich Patienten im Hinblick auf die krankheits- oder behandlungsbedingten Auswirkungen nicht selbst pflegen und versorgen könnten. Dann könne Unterstützungspflege in der Regel für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall verordnet werden, hieß es. Der Bedarf an Unterstützungspflege bezieht sich nur auf körperliche Beeinträchtigungen von Patienten. Nach Vorgabe des Gesetzgebers werden kognitive Beeinträchtigungen der Versicherten nicht erfasst.
Zudem hat der G-BA den Leistungsanspruch für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen erweitert. Dadurch können Ärzte diese Leistung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch für Kompressionsstrümpfe der Klasse I verordnen. Vorher war eine Verordnung erst möglich, wenn der Patient Kompressionsklasse II benötigte.
Durch diese Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege sollen Patienten berücksichtigt werden, die zum Beispiel in ihrer Motorik, Geschicklichkeit, Kraft und Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sind. © may/EB/aerzteblatt.de

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