Ausland
EU-Gericht: Kein Gesetzesvorschlag zur Zerstörung von Embryonen
Mittwoch, 25. April 2018
Luxemburg – Die EU-Kommission muss keinen Gesetzesvorschlag zur Zerstörung menschlicher Embryonen vorlegen. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hervor (Rechtssache T-561/14). Die Bürgerinitiative „Einer von uns“ hatte beim Gericht der Europäischen Union geklagt, weil die Kommission keinen Gesetzesvorschlag zu ihrer Initiative vorlegte.
Die Bürgerinitiative forderte, Tätigkeiten, die eine Zerstörung menschlicher Embryonen voraussetzen, nicht mehr aus EU-Mitteln zu finanzieren. Sie zielte insbesondere auf die Bereiche Forschung, Entwicklungspolitik und öffentliche Gesundheit. Insgesamt sammelten die Organisatoren mehr als eine Million Unterschriften aus sieben EU-Mitgliedstaaten und erfüllte damit die Voraussetzungen für die Europäische Bürgerinitiative. Im April 2014 fand eine öffentliche Anhörung im EU-Parlament statt.
EU-Bürger haben seit April 2012 die Möglichkeit, Bürgerinitiativen zu Themen einzureichen, zu denen sie sich einen Gesetzesvorschlag der EU-Kommission wünschen. Voraussetzung ist, dass die EU für diesen Politikbereich zuständig ist. Dann muss eine öffentliche Anhörung zum Thema mit Vertretern der EU-Institutionen stattfinden.
In seinem Urteil stellt der EuG klar, dass die EU-Kommission durch die Europäische Bürgerinitiative nicht zu einem Gesetzesvorschlag gezwungen werden könne. Im vorliegenden Fall hatte die Brüsseler Behörde im Mai 2014 mitgeteilt, warum sie nicht tätig wurde. Dem EuG zufolge hat die Kommission ihre Entscheidung „hinreichend“ begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage „keinen offensichtlichen Fehler“ begangen.
Laut den Richtern geht das EU-Recht bereits auf wichtige Anliegen der Bürgerinitiative ein. Die EU finanziere etwa nicht eine „Zerstörung menschlicher Embryonen“ und sehe eine „angemessene Kontrolle“ vor. Bei einem Verbot der Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen in Entwicklungsländern sei die EU nicht mehr in der Lage, Ziele im Bereich Müttergesundheit zu erreichen.
Zudem macht das EuG darauf aufmerksam, dass die EU-Kommission in ihrer Begründung im Mai 2014 sowohl das Recht auf Leben und die Menschenwürde von Embryonen als auch die Bedürfnisse die Stammzellenforschung berücksichtige. Sie ermögliche derzeit etwa, noch „unheilbare oder lebensbedrohliche Krankheiten“ wie Schlaganfälle und Herzkrankheiten zu behandeln. Die Bürgerinitiative hat die Möglichkeit, Einspruch gegen das Urteil des EuG einzulegen. © dpa/aerzteblatt.de

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