NewsPolitikIGeL-Leistungen laut MDS nicht in Einklang mit medizinischen Empfehlungen
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

IGeL-Leistungen laut MDS nicht in Einklang mit medizinischen Empfehlungen

Donnerstag, 3. Mai 2018

/jyleken, stock.adobe.com

Berlin – Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) hat kritisiert, dass manche Ärzte ihren Patienten Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten, die den Empfehlungen der Fachgesellschaften widersprechen.

„Die TOP 10 der IGeL-Leistungen werden von der alleinigen Augeninnendruckmessung für Glaukom-Früherkennung angeführt“, sagte der Geschäftsführer des MDS, Peter Pick, heute vor Journalisten in Berlin. Wie eine vom MDS in Auftrag gegebene Umfrage unter 2.072 gesetzlich Versicherten ergeben hat, wurde 22 Prozent der Befragten eine solche Untersuchung in den vergangenen drei Jahren angeboten.  

Die alleinige Augeninnendruckmessung nannte der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands (BVA) im Jahr 2012 einen „ärztlichen Kunstfehler“, da dabei jedes zweite Glaukom übersehen werde. Eine Früherkennung eines Glaukoms sei nur mit einer Untersuchung des Sehnervenkopfes mit zusätzlicher Augeninnendruckmessung möglich, so der BVA.

TOP 10 decken 53 Prozent aller IGeL ab

Am zweithäufigsten wurde den Befragten ein Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung angeboten. Dies war bei 19 Prozent der Fall. Beim Ultraschall der Eierstöcke handele es sich um eine Leistung, von der die Fachgesellschaft der Frauenärzte abrate, da in Studien kein Nutzen gezeigt werden konnte und es durch Überdiagnosen zu erheblichen Schäden kommen könne, so der MDS.

Die weiteren IGeL innerhalb der TOP 10 des MDS sind der Ultraschall der Brust zur Krebsfrüherkennung (12 Prozent), der PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs (7 Prozent), der transvaginale Ultraschall des Bauchraums (7 Prozent), die Dermatoskopie zur Hautkrebs-Vorsorge (6 Prozent), Blutuntersuchungen ergänzend zur Kassenleistung (5 Prozent), Augenspiegelung mit Messung des Augeninnendrucks zur Glaukom-Früherkennung (5 Prozent), Reisemedizinische Versorgung (4 Prozent) und der HPV-Test zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (4 Prozent). Die TOP 10 decken 53 Prozent der 131 verschiedenen IGeL ab, die angeboten wurden.

Trotz der hohen Inanspruchnahme stehen 59 Prozent der Befragten Individuellen Gesundheitsleistungen der Umfrage zufolge kritisch gegenüber. Skeptisch gesehen wird insbesondere der Einfluss auf das Patient-Arzt-Verhältnis. So gaben 55 Prozent der Befragten, dass sich durch die IGeL-Leistungen das Vertrauensverhältnis nicht verbessere. 39 Prozent der Befragten fühlen sich durch IGeL-Angebote in der Arztpraxis bedrängt.

MDS: IGeL orientieren sich nicht am medizinischen Nutzen

„Unser Fazit ist: Die IGeL-Angebote orientieren sich nicht am nachgewiesenen medizinischen Nutzen, sondern an den Vorlieben einzelner Arztgruppen und an den Umsatzinteressen der Praxen“, meinte Pick. „Zum Teil werden Patienten unter Druck gesetzt, damit sie solche Leistungen annehmen.“ Das sei nicht hinnehmbar.

Pick betonte allerdings, dass die Mehrheit der Ärzte ausführlich informiere und ihre Patienten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer IGeL-Leistung unterstütze. Diese Ärzte respektierten dann auch die Entscheidung der Patienten.

BÄK informiert in einem Ratgeber über IGeL-Leistungen

„Solange Krankenkassen nicht alles bezahlen, was im Einzelfall medizinisch sinnvoll ist, kann man Individuellen Gesundheitsleistungen nicht per se eine Berechtigung absprechen“, erklärte die Bundesärztekammer (BÄK) in einem Statement. Wichtig sei es, dass Ärzte und Patienten seriöse Informationen zum richtigen Umgang mit IGeL erhielten. Und wichtig sei auch, dass Ärztinnen und Ärzte verantwortungsvoll mit diesen Selbstzahler-Leistungen umgehen.

Dazu hat die BÄK den Ratgeber „Selbst zahlen?“ zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Netzwerk Evidenzbasierte Medizin herausgegeben. Für das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Arzt ist „ein offener Umgang mit Selbstzahler-Leistungen unverzichtbar“, heißt es darin.

Der Ratgeber enthält Checklisten, mit denen sich Ärzte und Patienten über Fairness und Transparenz bei IGeL-Leistungen informieren können. Außerdem wird erklärt, was IGeL-Leistungen sind, warum gesetzlich Versicherte dafür zahlen und worauf jeder Patient bei solchen Leistungen achten sollte.

Kritik von den Frauenärzten

Die Frauenärzte sehen die Feststellungen des IGeL-Monitors kritisch. Viele IGeL seien so sinnvoll, in Studien erprobt und in Leitlinien empfohlen, dass sie eigentlich Kassenleistungen sein sollten, bedauerte Christian Albring, Präsident des Berufs­verbandes der Frauenärzte. Er bemängelte, die Krankenkassen hätten mit dem IGeL-Monitor ein Instrument des Medizinischen Dienstes geschaffen, das diese modernen „Individuellen Gesundheits-Leistungen“ in der Öffentlichkeit vielfach in Misskredit bringe.

Dabei werde von den Herausgebern so getan, als ob sich der IGeL-Monitor „im Einklang mit den Leitlinien“ befände. „In der Vergangenheit wurden jedoch vom IGeL-Monitor gerade solche Methoden als negativ bewertet, die hochgradig sinnvoll waren, in Leitlinien empfohlen wurden, und dann doch später in die Regelversorgung aufgenommen wurden, wie zum Beispiel das Screening auf Gestationsdiabetes“, monierte Albring.

Auch bei einer anderen frauenärztlichen Untersuchung, dem Ultraschall der Brust, schweige der IGeL-Monitor sich über die Empfehlungen in Leitlinien aus und lege fest, dass der Ultraschall der Brust in der Früherkennung des Brustkrebs einen „unklaren Nutzen“ habe. „Dabei wird gerade diese Untersuchung in der S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie des Brustkrebs bei dichtem Brustgewebe empfohlen; bei solchen Patientinnen werden in der Mammographie – seit vielen Jahren ist das bekannt – bis zu einem Drittel der frühen Krebserkrankungen übersehen“, erläuterte Albring.

Mängel in der Methodik

Erhebliche Zweifel meldet der Berufsverband der Frauenärzte an der Methodik an, die Statistiken des IGeL-Monitor zugrunde liegt. Die vorgestellten Zahlen stammten aus Befragungen von mehreren tausend Versicherten. Sie beruhten nicht auf Statistiken über Leistungen und Abrechnungen der Ärzte. Die Angabe, ob es sich bei der Untersuchung um eine umfassende Untersuchung aller weiblichen Geschlechtsorgane gehandelt habe oder um eine – sehr unwahrscheinliche – isolierte Untersuchung der Eierstöcke, sei einzig der Erinnerung der Patientinnen überlassen, hieß es vom Berufsverband der Frauenärzte.

„Wir gehen davon aus, dass kein einziges Mitglied des Berufsverbandes der Frauenärzte eine alleinige Ultraschall-Untersuchung der Eierstöcke vornimmt“, sagte Albring. Der ,Ultraschall des Bauchraums' komme in der Statistik des IGeL-Monitors ebenfalls vor, wurde aber nicht bewertet. „Leider ist es die undankbare Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen immer wieder erklären zu müssen, wieso innovative, sinnvolle und wichtige Leistungen von ihrer Krankenkasse nicht übernommen werden, und IGeL sind“, sagte Albring.

Nutzen der Früherkennung nicht in Frage stellen

Der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands wendet sich ebenfalls entschieden gegen die Äußerungen des MDS. „Untersuchungen zur Glaukom-Früherkennung sind die einzige Möglichkeit, eine das Sehvermögen bedrohende Erkrankung zu entdecken, bevor ein nicht wieder gut zu machender Schaden bis hin zur Erblindung des Auges eintritt“, erkärte der Verband. Diese Untersuchungen seien nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deshalb könnten Augenärzte sie ihren Patienten nur als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) anbieten.

Ludger Wollring, Pressesprecher des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands, kritisierte zudem die Methodik. Augenärzte böten als Glaukomscreening nur eine Kombination der Untersuchung des Sehnervs mit einer Augeninnendruckmessung an, denn nur dann kann ein Glaukom mit entsprechender Sicherheit gefunden werden, sagte er. „Eine alleinige Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung wäre ein Kunstfehler, den kein Augenarzt anbietet“, sagte Wollring. Dass Krankenkassenvertreter trotz vielfachen Hinweises jetzt wieder falsche Information verbreiteten sei „sehr ärgerlich“. © fos/may/aerzteblatt.de

Themen:

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
Avatar #79783
Practicus
am Montag, 7. Mai 2018, 23:31

Eigentlicher Geburtshelfer der IGeL

ist der §12/1 SGB V: Die gesetzliche Verordnung der WANZ-Medizi!, aus den Nebelwolken eben dieses Paragrafen destillierten Obersozialgerichte den Satz, die vertragsärztliche Behandlung dürfe "auf gar keinen Fall unter irgendwelchen Gesichtspunkten einer optimalen Therapie" erfolgen - zusammen mit der Abkopplung ärztlichen Honorars von Nichtigkeiten wie Leistung oder wirtschaftlicher Entwicklung...
Wenn Ptienten also eine überdurchschnittliche oder gar optimale Therapie wünschen, ist dies natürlich nur auf Privatrechnung möglich.
Die Kassen könnten doch zugeben, dass sie wegen des SGB V eine optimale Therapie nicht bezahlen und deshalb auch nicht vonden Ärzten verlangen dürfen
Avatar #106067
dr.med.thomas.g.schaetzler
am Freitag, 4. Mai 2018, 20:41

Gelten "Fake-News" und "Lügenpresse"

jetzt auch beim MDS? Mit keinem einzigen Wort erwähnt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund (SpiBu) der Gesetzlichen Krankenkassen (MDS) die entscheidenden gesetzlichen Voraussetzungen im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), die zwangsläufig zu der gesamten IGeL-Problematik führen mussten.

Denn keineswegs besteht für unsere gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten ein Rechtsanspruch auf Rundum-Sorglos-, "all-inclusive"-, "all-you-can-eat"-, Maximal-, Reise-, Impf-, Luxus-, Primärpräventions-, Vorsorge- und Früherkennungs-Medizin außerhalb ebenso restriktiv wie unlogisch bzw. nicht evidenzbasiert gehaltener Vorschriften und Ausführungsbestimmungen von Gesetzgeber, SpiBu, G-BA,  KVen und KBV.

Leistungsprinzipien der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV) werden allein durch das Spardiktat des "Wirtschaftlichkeitsgebotes" nach § 12 Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) definiert:
"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten" [WANZ-Prinzip wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig).

Der MDS tut wider besseres Wissen so, als könnten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte alle erweiterten Vorschriften zum Behandlungsvertrag nach BGB  ohne jegliche IGeL-Leistungen widerspruchsfrei erfüllen. Als da sind:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html

Wenn ein Patient z. B. berechtigterweise wünscht, im Rahmen der Gesundheitsvorsorge-Untersuchung als Check-up-35, bei der sich die GKV seit Jahrzehnten mit  Gesamtcholesterin, Blutglucose und einem Urinstatus als Sparprogramm lächerlich macht, mehr über sein Diabetes- und KHK-Risiko, seine Blutbild-, Nieren-, Leber-, Herz- und Schildrüsen-Funktionen zu erfahren?

Dann sind HbA1c, LDL-Cholesterin, BB und Diff.BB, Krea, GPT/GGT, EKG und TSH zweifelsohne private IGel-Zusatzleistungen, welche die GKV nicht präventiv inkludiert. Nebenbei bemerkt, diese Untersuchungen führe ich in meiner haus- und familienärztlichen Praxis seit 1992 i.d.R. aus Sicherheitsgründen ohne IGel-Liquidation durch: Um nicht z.B. Prädiabetes, hohes KHK-Risiko, hämatopoetische Neoplasien, Nieren- und Leberinsuffizienz zu übersehen bzw. Herzrhythmusstörungen oder Schilddrüsen-Fehlfunktionen zusätzlich zu detektieren.

Der MDS folgt in seiner IGeL-Kritik eigentlich immer demselben Muster: Er liebt damit offensichtlich mehr die Krankheit als die Gesundheit seiner Versicherten.

- Die regelmäßige Augeninnendruck-Messung mutiert zur selbstverständlichen GKV-Kassenleistung, wenn auch nur der vage Verdacht auf konkrete Erkrankung mit Erblindungsrisiko bei Glaukom besteht. Ein präventiver Krankheitsausschluss außerhalb von bestimmten Altersgruppen und Risikopopulationen sei laut MDS, der mit derartigen Screening-Methoden keinerlei Erfahrung hat, obsolet?

- Beim Ultraschall der Brust zu Krebs-Früherkennung und -Ausschluss als 3. häufigst nachgefragte IGeL bescheinigt der MDS bildungsfern einen "unklaren Nutzen": Offenkundig unwissend, dass die senologische S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Brustkrebs bei dichtem Brustgewebe die Sonografie zusätzlich empfiehlt. In der klassischen, erstattungsfähigen  Mammografie werden in solchen Fällen bis zu einem Drittel der frühen Brustkrebs-Erkrankungen übersehen. Der MDS befürwortet aber zugleich bei manifestem Mammakarzinom jederzeit Sonografie und die zuvor präventiv inkriminierte MRT-Diagnostik, wenn die von ihm offenkundig präferierte Krebserkrankung schlussendlich aufgetreten ist.

- Vollends unglaubwürdig wird der MDS, wenn er zur Bereinigung des IGeL-Marktes und zum Schutz der Patienten angeblich unnötige und schädliche Leistungen diskriminieren will: Die gynäkologische allgemeine/transvaginale Ultraschall-Untersuchung schließt präventiv aus bzw. detektiert frühe Ovarial-Carcinome, Endometriose, Divertikulose/Divertikulitis, Verwachsungen  bzw. intraabdominelle/urologische Fehl- und Neubildungen u.ä. Es geht darum darum, Veränderungen im kleinen Becken von Gebärmutterhals, Gebärmutterkörper, Harnblase, Eierstöcken und der Bauchhöhle zu beurteilen. Wird eine Erkrankung festgestellt, scheint das Herz des MDS zu frohlocken: Dann sind nachfolgende Untersuchung, Beratung und interventionelle Therapie wie selbstverständlich GKV-KassenLeistungen.

- Der MDS-Trick mit der angeblich gleichförmigen Mortalität, ob IGeL Vorsorge/Früherkennung hin oder her, wie er gerne bei der "Männerkrankheit" Prostatakarzinom mit dem PSA-Wert polemisierend angeführt wird, zieht nicht. Unabhängig davon, dass der MDS sich auf veraltete und zu Recht vernichtend kritisierte Studien beruft, unsere Patienten haben ein Recht darauf zu erfahren, dass sie an Tumor-Frühstadien erkrankt sind oder davon als Gesunde verschont geblieben sind, u n a b h ä n g i g von ihrer individuellen Prognose!

Das ergibt sich allein aus den ärztlichen Behandlungsvertrags-Paragrafen 630a ff. BGB. Daran kann und darf auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund (SpiBu) der Gesetzlichen Krankenkassen (MDS) nichts ändern.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund
LNS
LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER