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Keine kostengünstige Krankenversicherung während Doktorarbeit

Donnerstag, 7. Juni 2018

/chachamal, stockadobecom

Kassel – Während des Schreibens ihrer Doktorarbeit können sich Promotionsstudenten nicht kostengünstig als Studenten krankenversichern. Das entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Stattdessen wird ein Mindestbeitrag von gut 150 Euro oder ein einkommensabhängiger Beitrag fällig (Az: B 12 KR 15/16 R).

Studierende gesetzlich versicherter Eltern sind bis zu ihrem 25. Geburtstag in der Regel noch beitragsfrei familienversichert. Danach können sie sich günstig weiter gesetzlich versichern. Der Beitrag liegt derzeit bei 66,33 Euro plus kassenabhängigem Zusatzbeitrag – insgesamt knapp 75 Euro.

Promotionsstudent kein Ausbildungszweck

Studenten, die nach Abschluss ihres regulären Studiums eine Doktorarbeit schreiben wollen, schreiben sich an der Universität als sogenannte Promotionsstudenten ein. Ein Student aus Baden-Württemberg meinte, er könne ebenfalls noch den günstigen Studentenbeitrag nutzen. Seine Krankenkasse lehnte dies ab.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die günstige studentische Krankenversicherung knüpfe an den Ausbildungszweck des Studiums und an die hierfür gemachten Vorgaben der Universität an. Beides gelte während der Promotion jedenfalls nicht in vergleichbarer Weise. Dass hier dennoch die Wörter Studium oder Student verwendet würden, spiele keine Rolle.

Stattdessen müssen Promotionsstudenten den doppelt so hohen Mindestbeitrag bezahlen – je nach Krankenkasse gut 150 Euro. Bei eigenen Einkünften – auch einem Stipendium – werden gegebenenfalls diese herangezogen, bei Verheirateten das halbe Einkommen des Ehepartners.

In einem weiteren Urteil entschied das BSG, dass bei einem Stipendium auch eine zusätzlich gewährte Sachkostenpauschale mit zum beitragspflichtigen Einkommen zählt (Az: B 12 KR 1/17 R). © afp/aerzteblatt.de

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