Politik
Alzheimerkranke können Anspruch auf Blindengeld haben
Donnerstag, 14. Juni 2018
Kassel – Auch Alzheimerkranke können einen Anspruch auf Blindengeld haben. Dies betonte heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Danach steht die Leistung allerdings nicht allen blinden Menschen zu. Sie sei ausgeschlossen, wenn das jeweilige Krankheitsbild „blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließt“ (Az.: B 9 BL 1/17 R).
Blindengeld gibt es in allen Bundesländern, die Höhe ist aber sehr unterschiedlich. In Bayern sind es derzeit 590, ab Juli 610 Euro pro Monat. Heimbewohner bekommen nur die Hälfte, zudem wird teilweise das Pflegegeld angerechnet.
In dem nun entschiedenen Fall klagte eine an Alzheimer erkrankte Frau aus Niederbayern. Sie hat zwar keine Schädigung ihrer Augen, ihr Hirn kann die Reize der Sehnerven aber nicht mehr verarbeiten.
Sie stützte sich auf ein Urteil aus dem Jahr 2015, mit dem das BSG den Zugang zum Blindengeld für Menschen mit hirnbedingter Blindheit deutlich erleichtert hatte. In ihrem neuen Urteil hielten die obersten Sozialrichter daran grundsätzlich fest und betonten, dass danach auch Alzheimerkranke einen Anspruch auf Blindengeld haben können.
Generell ist danach das Blindengeld eine pauschale Leistung. Blinde Menschen sollen nicht nachweisen müssen, wofür sie es benötigen oder ausgeben. Auch muss bei hirnbedingter Blindheit diese weiterhin nicht die schwerste Folge des Hirnschadens sein.
Dennoch schränkte das BSG für diese Menschen die frühere Rechtsprechung wieder etwas ein. Denn in Bayern und auch den anderen Ländern sei das Blindengeld als Ausgleich für „blindheitsbedingte Aufwendungen“ gedacht. Versorgungsbehörden könnten die Leistung daher ablehnen, „wenn krankheitsbedingte Mehraufwendungen aufgrund des Krankheitsbilds unter keinen Umständen anfallen können“, urteilte das BSG. Der Zweck der Leistung werde dann verfehlt.
Als extremes Beispiel nannten die Kasseler Richter bewusstlose Komapatienten. Ob gleiches auch bei fortgeschrittener Demenz gelten kann, muss im konkreten Fall nun das bayerische Landessozialgericht in München klären. © afp/aerzteblatt.de

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