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Politik

Streit um Gerichtsbeschluss zu Impfstoff­vereinbarung

Donnerstag, 28. Juni 2018

/dpa

Darmstadt – Die Grippeimpfstoffvereinbarung der AOK Nordost über den Vierfachimpfstoff stellt nach Ansicht des 8. Senats des Landessozialgerichts Hessen (LSG) keine rechtliche Beschränkung des Anbieterkreises dar (Az.: L KR 229/18 B ER). Während die AOK Nordost den Beschluss begrüßt, zeigt sich der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) verärgert.

Hintergrund ist eine Vertragskonstruktion für Grippeimpfstoffe der AOK Nordost und anderen Krankenkassen mit Apothekern in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Diese sieht vor, dass Apotheker für die Beschaffung dieses Impfstoffs für die bei den Kassen Versicherten eine Vergütung in Höhe von 9,20 Euro zuzüglich geltender Mehrwertsteuer erhalten. Der BPI ist der Auffassung, dass im Ergebnis dadurch nur ein Hersteller zum Zug kommt, weil nur einer diesen Preis am Markt anbietet. Hersteller, die den Preis nicht mitgehen könnten, würden dementsprechend ihre Impfstoffvorhaltung reduzieren. Das komme im Prinzip einem exklusiven Rabattvertrag gleich.

Keine Einschränkungen

Das Gericht sah das anders. Das LSG stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Grippeimpfstoffvereinbarung der AOK Nordost keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen aufweist. „Vielmehr überlassen die streitigen Vereinbarungen [...] es vollständig den Apothekern, bei welchem pharmazeutischen Anbieter sie sich einem quadrivalenten Grippeimpfstoff besorgen“, heißt es in dem Beschluss, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Der Apotheker sei dabei rechtlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Vereinbarungen würden lediglich die Höhe der Vergütung (9,20 Euro zuzüglich geltender Mehrwertsteuer) bestimmen, die der Apotheker für die Beschaffung dieses Impfstoffs erhalte, schreiben die Richter des 8. Senats. Damit werde zwar indirekt auf das Verhalten des Apothekers eingewirkt, weil sich dieser ökonomisch unsinnig verhielte, wenn er einen entsprechenden Impfstoff eines Anbieters bestellen würde, dessen Preis höher als der vereinbarte Festbetrag sei.

Dieser Effekt beruhe jedoch „nicht auf einer rechtlichen Beschränkung des Anbieterkreises auf den günstigsten Hersteller, der im Rahmen eines normalen Vergabeverfahrens den exklusiven Zuschlag erhält, sondern auf dem marktwirtschaftlichen Mechanismus, dass das teurere Produkt aufgrund des Festbetrags nicht nachgefragt wird“, so das LSG. Der pharmazeutische Unternehmer müsse daher den Preis senken, um sein Produkt verkaufen zu können.

Aus Sicht des Gerichts kann dieser Marktdruck auf den pharmazeutischen Hersteller allein nicht dazu führen, die Geltung des Vergaberechts anzuordnen und damit das Verfahren der Festbetragsvereinbarung in vollem Umfang den vergaberechtlichen Regelungen zu unterwerfen, obwohl tatsächlich kein Marktteilnehmer auf Seiten der pharmazeutischen Unternehmen von einer Marktteilnahme ausgeschlossen werde, heißt es weiter.

AOK zufrieden

Die AOK Nordost betonte, das Urteil zeige, dass sich die Krankenkassen mit der Vereinbarung mit den Apothekerverbänden in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern an geltendes Recht gehalten hätten. In der Begründung werde ausdrücklich betont, dass die Vereinbarungen produkt- und herstellerneutral ausgestaltet seien und weder direkt noch indirekt einen bestimmten Hersteller bevorzugten. Zugleich mache das LSG deutlich, dass das Sozialrecht keinen Schutz der Hersteller zur „einseitigen“ Festsetzung eines Listenpreises ohne Wettbewerb beinhaltet.

„Es ist ein normaler marktwirtschaftlicher Mechanismus, dass das teurere Produkt nicht oder weniger stark nachgefragt wird. Die Pharmaunternehmen können durch Anpassung ihres Abgabepreises jederzeit ihre Chance auf Teilnahme am Markt­geschehen nutzen“, sagte Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost.

© may/aerzteblatt.de

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