Ärzteschaft
Onkologen begrüßen „Ja“ zur Mischpreisbildung
Mittwoch, 11. Juli 2018
Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DHGO) hat die Bestätigung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel für die Mischpreisbildung bei neuen Arzneimitteln begrüßt.
„Viele Krebspatienten profitieren von den neuen Arzneimitteln. Auch wenn in Zulassungsstudien nur eine begrenzte Anzahl von Patienten untersucht werden kann, erlaubt uns die Zulassung in der Regel, alle Patienten mit einer bestimmten Krankheit und definierten Merkmalen zu behandeln“, sagte Michael Hallek, geschäftsführender Vorsitzender der DGHO. Der verordnende Arzt entscheide also im Rahmen seiner Therapiefreiheit, ob und welches Arzneimittel am besten geeignet sei. „Das jetzige Urteil unterstützt dieses Vorgehen und schafft Sicherheit bei der Verordnung neuer Arzneimittel“, so Hallek.
Das BSG hatte Anfang Juli die Mischpreisbildung bei der Verhandlung von Arzneimittelpreisen in zwei Urteilen für rechtmäßig erklärt (Az.: B 3 KR 20/17 R, B 3 KR 21/17 R) und damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aus dem vergangenen Jahr aufgehoben.
Nach dem Arzneimittelpreisrecht gelte für ein Arzneimittel nur ein Preis und daran anknüpfend auch nur ein Erstattungsbetrag, den die Krankenkassen zu leisten hätten, erläuterte das BSG. Habe der Gemeinsame Bundesausschuss in der frühen Nutzenbewertung den Zusatznutzen eines neuen Präparates für unterschiedliche Patientengruppen verschieden bewertet, sei die Bildung eines Mischpreises unerlässlich, so das Gericht.
„Das Urteil darf aber nicht über darüber hinwegtäuschen, dass die Datenbasis für eine Bewertung des Zusatznutzens bei vielen neuen Arzneimitteln schmal ist und die Kriterien für eine Subgruppenbildung umstritten sind“, umreißt die DGHO die weiterhin bestehenden Probleme des AMNOG-Verfahrens. Die Subgruppenanalysen seien anfällig für Manipulationen, Verzerrungen und falsche Folgerungen durch spezielle Selektion der Daten.
„Das Urteil des BSG zur Mischpreisbildung schafft Sicherheit in der Verordnung und kommt direkt den Patienten zugute. Damit entsteht Freiraum zur Diskussion der offenen AMNOG-Themen wie Definition von Subgruppen, patientenbezogene Bewertung von Endpunkten, Preisbildung bei Kombinationstherapien und späte Nutzenbewertung“, zieht Bernhard Wörmann, medizinischer Leiter der DGHO und Sprecher der Ad-Hoc-Kommission Nutzenbewertung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften ein Fazit. © hil/aerzteblatt.de

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