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Ärzteschaft

Bundesärztekammer warnt vor Aufweichung ärztlicher Schweigepflicht

Donnerstag, 12. Juli 2018

/magele-picture, stockadobecom

Berlin – Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass alles, was sie ihrem Arzt anvertrauen, geheim bleiben muss. Das hat die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer Stellungnahme zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union (EU) in Deutschland betont. Die bereits 2016 beschlossene EU-Richtlinie sowie der jetzt vom Bundesjustizministerium vorgelegte Referentenentwurf sollen Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen besser schützen.

Zur Regelung des „Whistleblowing“ enthält der Entwurf aber auch einen Rechtferti­gungstatbestand. Danach wäre es erlaubt, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, wenn dies zur Aufdeckung eines rechtmäßigen aber unethischen Fehlverhaltens erforderlich ist und die offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Wäre dieser Rechtfertigungstatbestand auch auf die Verletzung von Privatgeheimnissen übertragbar, würde das laut BÄK bedeuten, dass auch das Offenbaren eines einem Arzt anvertrauten Geheimnisses nicht mehr strafbar und damit nicht mehr ausreichend geschützt wäre, wenn damit im vermeintlichen öffentlichen Interesse ein Fehlverhalten aufgedeckt werden soll.

„In diesem Fall würde das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt nachhaltig beeinträchtigt“, warnt die BÄK in ihrer Stellung­nahme. Sie fordert, im Gesetzestext, wenigstens aber in der Gesetzesbegründung, ausdrücklich klarzustellen, dass der Rechtfertigungstatbestand nur für Geschäfts­geheimnisse gelten dürfe und insbesondere Paragraf 203 Strafgesetzbuch davon unberührt bleibt – also jener Paragraf des Strafgesetzbuches, der die Verletzung von Privatgeheimnissen berührt. 

Bisher ist die Vertraulichkeit zwischen Arzt und Patient durch Paragraf 203 Absatz eins des Strafgesetzbuches geschützt. Die Verschwiegenheit des Arztes darf nur im Einzelfall zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts durchbrochen werden – und eben nicht bereits bei journalistischem Interesse oder zur Aufdeckung eines rechtmäßigen aber unethischen anderen Fehlverhaltens. © hil/aerzteblatt.de

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