Politik
Gesetzliche Krankenversicherung soll nicht für Menschen ohne Papiere zahlen
Donnerstag, 19. Juli 2018
Berlin – Menschen ohne gültige Papiere haben in Deutschland einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Auch Ausländer, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und die danach untergetaucht sind, sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), heißt es in einer Antwort (19/3366) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/2596) der Fraktion Die Linke. Die Regelungen des Gesetzes erlaubten eine angemessene gesundheitliche Versorgung dieses Personenkreises.
Der Bundesregierung zufolge haben Menschen ohne Papiere Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten können Betroffene zudem Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen.
Leistung muss beantragt werden
Auch in Not- oder Akutsituationen sei eine ausreichende Versorgung im Krankheitsfall über den zuständigen Träger der Sozialhilfe oder über das AsylbLG sichergestellt. Für eine Aufnahme in die beitragsfinanzierte gesetzliche Krankenversicherung besteht aus Sicht der Bundesregierung deshalb keine Erfordernis, heißt es dazu in der Antwort.
Grundsätzlich muss eine geplante medizinische Versorgung nach dem AsylbLG von dem Leistungsberechtigten vorher bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Da für Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Duldung die Unterrichtungspflichten gegenüber den Ausländerbehörden gelten, kann es sein, dass diese Ausländer in der Folge von einer geplanten medizinischen Behandlung absehen.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer geplanten Behandlung und einer ungeplanten Notfallbehandlung. Die Pflicht zur Übermittlung personenbezogener Daten ist insbesondere bei einer Notfallversorgung in öffentlichen Krankenhäusern ausgeschlossen, weil Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.
Über den „verlängerten Geheimnisschutz“ gilt diese Schweigepflicht im Übrigen ebenso für Sozialämter oder Gesundheitsbehörden. Auch Mitarbeiter der für Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörde sind den Angaben zufolge von dem verlängerten Geheimnisschutz erfasst. Nur in Ausnahmefällen, bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schweren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darf davon abgewichen werden.
In der Antwort weist die Bundesregierung darüber hinaus auf die neuen Regelungen zum Nothelferanspruch hin. Demnach können Ärzte, die medizinische Nothilfe leisten, ihre Aufwendungen unmittelbar von der zuständigen Behörde nach dem AsylbLG verlangen, ohne dass diese von dem Fall vorher Kenntnis gehabt habe. Außer in Notfällen müssen die Patienten die Leistungen allerdings vor der ärztlichen Behandlung beantragen. © hil/sb/aerzteblatt.de

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