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Politik

Die Gesundheitsakte ist eine Übergangslösung

Montag, 30. Juli 2018

/Wax, stockadobecom

Berlin – Die elektronische Gesundheitsakte (eGA) nach Paragraf 68 Sozialgesetzbuch (SGB) V lässt sich als eine Übergangslösung für die elektronische Patientenakte (ePA) nach Paragraf 291a SGB V verstehen. Diese Auffassung legt die Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli auf eine Kleine Anfrage der Grünen (Drucksache 19/3528) zu den Rahmenbedingungen von ePA und eGA nahe, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Danach handelt es sich bei Paragraf 68 lediglich um eine „Finanzierungsregelung“, damit die Krankenkassen „bereits im Vorfeld der Zurverfügungstellung von Patien­tenakten nach Paragraf 291a SGB V“ ihren Versicherten am Markt angebotene Aktenlösungen finanzieren und so erste Erfahrungen im Umgang mit entsprechenden Akten sammeln können, heißt es darin. Die im Vorfeld der ePA-Einführung laufenden Projekte einzelner Krankenkassen könnten dabei „wichtige Impulse zur geplanten Nutzung elektronischer Patientenakten in der Telematikinfrastruktur“ geben.

Finanzierung an Telematikinfrastruktur gekoppelt

Sobald die gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der elektronischen Gesundheitskarte ihre konzeptionellen Arbeiten zur ePA abgeschlossen hat – dies muss gemäß der gesetzlichen Frist bis Ende 2018 geschehen – und die Interoperabilitätsfestlegungen getroffen sind, müssen die Krankenkassen diese Grundlagen auch bei den von ihnen finanzierten Akten berücksichtigen.

Denn laut Paragraf 291e SGB V dürfen „elektronische Anwendungen im Gesund­heitswesen nur dann aus Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, wenn sie die Interoperabilitätsfestlegungen der gematik beachten. Damit ist für die Krankenkassen klargestellt, dass sie die sich entwickelnden Konzepte der gematik bei den von ihnen finanzierten Akten beachten müssen“, so die Bundes­regierung in ihrer Antwort.

Hinzu kommt, dass elektronische Patientenakten nach Paragraf 291a SGB V von der gematik zugelassen werden müssen. Die Interoperabilität zählt dabei zu den Zulassungsvoraussetzungen.

Aus der Antwort geht außerdem hervor, dass das ePA-Konzept der gematik eine zentrale Speicherung der patientenindividuell verschlüsselten Patientenakten auf den Servern der jeweiligen Anbieter vorsieht. Diese Server müssen nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sicherheitszertifiziert und von der gematik zugelassen sein. Der Anbieter der ePA hat dabei keinen Zugriff auf die Daten der Akte. © KBr/aerzteblatt.de

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