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Ärzteschaft

Neue Richtlinie zur Rehabilitations­beratung

Montag, 13. August 2018

/Halfpoint, stockadobecom

Berlin – Das neue Bundesteilhabegesetzes (BTHG) soll Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen mehr Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Das Anfang des Jahres in Kraft getretene Gesetz wirkt sich auch auf das Beratungsangebot zur medizinischen Rehabilitation aus. Dementsprechend wurde nun die Rehabilitationsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angepasst.

Danach kommt Ärzten und Psychotherapeuten eine wachsende Bedeutung zu. Denn sie sollen Patienten künftig nicht nur über bestehende Beratungsangebote informieren, sondern auch Anhaltspunkte für weitere Teilhabebedarfe dokumentieren. Dadurch kann die Krankenkasse potenzielle Bedarfe frühzeitiger erkennen und entsprechende Schritte einleiten.

Laut BTHG müssen Rehabilitationsträger wie Krankenkassen, Renten- oder Unfall­versicherung ihre Versicherten direkt über geeignete Angebote der medizinischen Rehabilitation informieren müssen. Die gemeinsamen Servicestellen, die bislang dafür zuständig waren, wurden durch das BHTG abgeschafft. Neben den Rehabilitations­trägern übernehmen bundesweit mehr als 500 unabhängige Beratungsstellen eine Lotsenfunktion und Orientierungshilfe im Rehaystem. © hil/sb/aerzteblatt.de

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