Politik
Sterbehilfe: BfArM lehnt Medikamentenabgabe ab, Ministerium unterläuft Urteil
Montag, 20. August 2018
Berlin – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Anträge auf die Ausgabe von Arzneimitteln zur Sterbehilfe abgelehnt. Wie der Tagesspiegel berichtete hat die Behörde bislang sieben Anträge negativ beschieden. Das Institut betonte zugleich, man prüfe jeden Einzelfall und berücksichtige die individuellen Umstände.
Allerdings hatte das Bundesinstitut bereits im Juni dieses Jahres ein Schreiben vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erhalten. Darin wird die Behörde dazu angehalten, solche Anträge pauschal abzulehnen, da es nicht Aufgabe des Staates sein könne, Selbsttötungshandlungen aktiv zu unterstützen.
Die Regierung stellte sich damit im Juni gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr. Das Gericht hatte im März 2017 entschieden, dass der Staat im extremen Einzelfall den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht (Az. BVerwG 3 C 19.15).
Unter Berufung auf Vermerke und interne E-Mails des Hauses von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hieß es im Tagesspiegel, das Ministerium habe schon frühzeitig entschieden, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu umgehen.
Kriterien für eine Freigabe tödlich wirkender Medikamente zu entwickeln „würde die bisherige ethisch-politische Linie von Herrn Minister konterkarieren“, hieß es demnach bezogen auf Spahns Amtsvorgänger Hermann Gröhe (CDU) in einem Vermerk bereits vier Tage nach dem Urteil. Die Vermerke habe der Tagesspiegel nach einer erfolgreichen Informationsklage einsehen können.
aerzteblatt.de
Vom 2. März 2017 bis zum 17. Mai 2018 waren beim BfArM 104 Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Von den Antragstellern seien inzwischen 20 gestorben, hieß es darin. © afp/may/aerzteblatt.de

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