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Politik

Bundesgerichtshof: Patient muss Befund auf jeden Fall bekommen

Freitag, 24. August 2018

/thodonal, stock.adobe.com

Karlsruhe – Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem Urteil entschieden, das heute veröffentlicht wurde (Az. VI ZR 285/17).

„Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informa­tionsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat“, erläuterte der BGH in dem Urteil.

Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

In dem Streit verlangt ein Mann von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie hatte ihn wegen Schmerzen im linken Bein und Fuß an einen Facharzt überwiesen. Später wurde ein Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dass das Geschwulst ein bösartiger Tumor war, teilte die Klinik ausschließlich der Hausärztin – und nicht dem behandelnden Facharzt mit.

Die Hausärztin sprach den Mann knapp eineinhalb Jahre später auf das Geschwulst an, als dieser wegen einer Handverletzung das nächste Mal zu ihr kam. Erst danach wurde der Mann in einem Universitätsklinikum weiterbehandelt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage des Patienten noch abge­wiesen. Die Richter hielten es für nachvollziehbar, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen hatte.

Das sah der BGH nun anders. Dem Arztbrief, der nur an sie ging, habe die Frau unschwer entnehmen können, dass die Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Ärztin hielt. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärztin hätte sie laut Urteil die Information weitergeben müssen. Das OLG Düsseldorf muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden. © dpa/may/aerzteblatt.de

Kommentare

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Avatar #691359
Staphylococcus rex
am Samstag, 25. August 2018, 00:40

Den letzten beissen die Hunde

In meinem vorherigen Beitrag habe ich einen Aspekt übersehen. Die Hausärztin hatte nicht nur zwei Optionen (den Patienten informieren oder den Brief an den Facharzt weiterzuleiten/wenn bekannt). Es gab auch eine dritte Option. Der Patient war im Juli 2008 bei der Hausärztin, der Brief aus dem Krankenhaus war vom Januar 2009 (Details siehe Urteilsbegründung). Die Hausärztin hätte den Brief an das Krankenhaus zurück schicken können mit dem Hinweis, dass sie den Patienten seit Monaten nicht gesehen hat und dass offensichtlich für das aktuelle Geschehen ein anderer Arzt verantwortlich ist. Die Hausärztin hat damit nicht nur EINEN, sondern ZWEI Fehler begangen. Sie hat erstens die Dringlichkeit des Befundes falsch gewertet und sie hat zweitens den Befund behalten. Weil sie den Befund nicht als Irrläufer an das Krankenhaus zurück geschickt hat, ist die Annahme des Arztbriefes als ÜBERNAHMEVERSCHULDEN zu werten. Sie hätte das Recht gehabt, bei einem ruhenden Behandlungsvertrag die Annahme des Briefes zu verweigern. Die Annahme des Briefes (und die Ablage in der Patientenakte) ist gleichbedeutend mit der Übernahme von Verantwortung für den Befund.

Leider wurde in der Urteilsbegründung aus meiner Sicht nicht ausreichend auf die Problematik des Übernahmeverschuldens und auf die Fehlerkette eingegangen. Gleichzeitig ist der Begriff Übernahmeverschulden untrennbar verbunden mit dem Konzept der Fehlerkette. Es handelt sich hier aus meiner Sicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Anstatt immer nur die Alleinschuld beim letzten Glied in einer Fehlerkette zu suchen, sollte die Schuld der gesamten Fehlerkette zugesprochen werden. Es wäre im Fall einer Schadensersatz-/Schmerzensgeldforderung dann die Aufgabe des Gerichts, die Anteile der Gesamtsumme auf die einzelnen Beteiligten zu verteilen.

Gerade bei Fehlern im ärztlichen Bereich spielen Übernahmeverschulden eine wichtige Rolle (z.B. der übermüdete Arzt in der Notaufnahme, der etwas wichtiges übersieht). Bei einer unzureichenden Personalausstattung wären das Personalbüro und der Geschäftsführer die weiteren Glieder in der Fehlerkette, die bei einer Geldforderung ebenfalls mit einbezogen werden sollten. In der letzten Konsequenz müsste dann auch ein Teil der Schadensersatzforderungen bei den Krankenkassen und den Bundestagsabgeordneten landen, denn dies sind die Akteure, die für die Ökonomisierung und für die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen zuständig sind. Aus diesem Grund halte ich einen Paradigmenwechsel bei den beteiligten Richtern und die Fokussierung vom Einzelfehler hin auf die Fehlerkette für überfällig.
Avatar #747495
JohnR
am Freitag, 24. August 2018, 23:37

Generelle Verantwortung des Arztes

Ein aufgesuchter Arzt hat einen Generalauftrag, für Heilung zu sorgen. Wenn er sich nicht engagiert
nach bestem Wissen und Gewissen, hat er seinen Beruf verfehlt und muss sich über Regress nicht wundern.
Avatar #691359
Staphylococcus rex
am Freitag, 24. August 2018, 22:24

Wer trägt die Verantwortung in einer Fehlerkette?

Leider sind in dem o.g. Artikel die Informationen recht dürftig, einige interessante Details sind jedoch in der Urteilsbegründung (siehe Link im Artikel) nachlesbar. Die vorhandenen Fakten lassen einige Aussagen zu:

Die Hausärztin hat den Patienten zu einem Facharzt überwiesen. Es ist dabei nicht sicher, ob sie wusste, bei welchem Facharzt der Patient gelandet ist, der Brief aus dem Krankenhaus ging nur an sie, es fehlte dort der Hinweis auf eine Befundkopie. Der Patient war mehrfach im Krankenhaus, sowohl über die Notaufnahme als auch nach Einweisung durch den Facharzt. Die gesamte Kommunikation lief im Vorfeld zwischen Krankenhaus und Facharzt.

Welche Fehler wurden hier gemacht? Erstens hat das Krankenhaus den Brief an den falschen Arzt geschickt. Zweitens wusste der Facharzt, dass noch eine Histologie aussteht und hat es versäumt, beim Krankenhaus nachzufragen. Als zusätzliche Option hätte der Patient beim Facharzt nach dem Ergebnis der Histologie fragen können und damit den Facharzt an den ausstehenden Befund erinnern können.

Zusammengefasst, die Initialfehler wurden nicht von der Hausärztin begangen, es geht um die Frage, welche Optionen sie hatte, um die Fehler der anderen Beteiligten zu korrigieren. Sie hat den Befund auf Wiedervorlage gestellt, wenn der Patient das nächste Mal kommt. Sie wusste aber beim Erhalt des Befundes nicht, wann dies konkret der Fall sein wird. Ob sie den Namen des mitbehandelnden Facharztes wusste, ist aus den o.g. Daten nicht ersichtlich. Da es sich hier um einen bösartigen Tumor handelt und deshalb der Zeitfaktor eine Rolle spielt, hätte ich an ihrer Stelle die Arzthelferin gebeten, den Patienten anzurufen und einen Termin für eine Befundbesprechung zu vereinbaren. Natürlich hätte dies in der Praxis-EDV dokumentiert werden müssen.

Nach meiner persönlichen Einschätzung handelt es sich um einen Kunstfehler der Hausärztin. Es handelt sich hier aber nicht um einen Behandlungsfehler, sondern um einen Kommunikationsfehler/Organisationsfehler. Außerdem hat sie den Fehler nicht verursacht, sondern war lediglich des letzte Glied in einer Fehlerkette. Deshalb kann ich die Bewertung des Gerichts als GROBEN BEHANDLUNGSFEHLER nicht teilen.

In meinen Rechtsempfinden ist es falsch, die Hausärztin als alleinige Schuldige darzustellen. Es handelt sich hier um eine Fehlerkette, jeder einzelne Beteiligte (Krankenhaus, Facharzt, Hausärztin) hätte diese Fehlerkette durchbrechen können. Wenn der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld hat, dann sollte dies auf alle Beteiligten in der Fehlerkette gleichmäßig aufgeteilt werden.
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