Politik
Krankenkassen informieren nicht gesetzeskonform über Erhöhung der Zusatzbeiträge
Mittwoch, 29. August 2018
Bonn – Manche Krankenkassen informieren ihre Versicherten offenbar eher zögerlich und unzureichend über Änderungen der kassenindividuellen Zusatzbeiträge. Das geht aus dem neuen Jahresbericht des Bundesversicherungsamtes (BVA) hervor.
Danach haben Versicherte – oder konkurriende Krankenkassen – im vergangenen Jahr „regelmäßig Probleme im Zusammenhang mit der Information der Versicherten über die Erhebung beziehungsweise Erhöhung der Zusatzbeitragssätze an das Bundesversicherungsamt herangetragen“.
Nach aktueller Rechtslage hat jede Krankenkasse, die einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz einführt oder diesen erhöht, die Versicherten über ihr bestehendes Sonderkündigungsrecht mit einem gesonderten Schreiben zu informieren. Sofern der Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz überschreitet, muss die Krankenkasse auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln.
Das BVA kritisiert in seinem Jahresbericht „Ausweichstrategien“ von Krankenkassen, die zum Beispiel die geforderten Informationen mit Werbung verknüpfen, damit die Versicherten ihr Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Prüfungen der Informationsschreiben ergaben, dass nur in einzelnen Fällen das Informationsschreiben der Rechtslage vollends entsprach.
Das BVA hat die betroffenen Krankenkassen darauf hingewiesen, dass das von ihnen verwendete Schreiben der gesetzlichen Intention nicht gerecht werde, weil aufgrund der Verbindung des erforderlichen Inhalts mit werblichen Aussagen verhindert werde, dass die Versicherten den Grund des Informationsschreibens ohne Weiteres erkennen können.
„Das BVA wird auch bei zukünftigen Informationsschreiben ein besonderes Augenmerk auf die Thematik richten, um die Vorgaben des Gesetzgebers umzusetzen“, kündigte das Amt an. Insbesondere habe es die Krankenkassen aufgefordert, die entsprechenden Schreiben vorab vorzulegen, um missverständliche Formulierungen von vornherein zu vermeiden. © hil/aerzteblatt.de

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