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Politik

Bundesverfassungs­gericht billigt Kassenbeitrag auf betriebliche Altersvorsorge

Dienstag, 4. September 2018

/nmann77, stockadobecom

Karlsruhe – Für Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversicherung werden weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Die Beitragspflicht ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 1 BvL 2/18). Nach einem weiteren Beschluss dürfen die Kassen auf Rentenzahlungen von Pensionskassen keine Beiträge erheben, soweit die früheren Versicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer bezahlt wurden (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

Auch Rentner müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen – seit 2004 in voller Höhe. Dabei werden auch rentenähnliche Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung mit erfasst, wenn sie über derzeit 152,25 Euro monatlich liegen. Kapitalleistungen werden für die Beitragsbemessung fiktiv auf zehn Jahre verteilt. Nach dem ersten Karlsruher Beschluss ist dies grundsätzlich verfassungsgemäß. Weder das Gleichheitsgebot sei verletzt, noch griffen die Vorschriften unverhältnismäßig in die Rechte der Ruheständler ein.

In dem vom Sozialgericht Osnabrück vorgelegten ersten Fall hatte der Arbeitnehmer eine Kapitalzahlung in Höhe von 22.730 Euro aus einer Direktversicherung erhalten, einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Beiträge waren zu 90 Prozent im Wege der Entgeltumwandlung vom Lohn abgezweigt worden, zehn Prozent hatte der Arbeitgeber als Zuschuss gezahlt.

Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge ist bei kleineren und mittleren Unternehmen sehr verbreitet. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass auf den für die Entgeltumwandlung verwendeten Lohn noch keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Beitragspflicht der späteren Auszahlungen sei daher gerechtfertigt.

Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung sind demgegenüber beitragsfrei, weil der Rentner die früheren Versicherungsbeiträge selbst zahlte. Wenn Arbeitnehmer aus ihrer Firma ausscheiden, können sie häufig die betriebliche Altersversorgung aus eigener Tasche fortführen. Für vom Arbeitnehmer fortgeführte Direktversicherungen hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher entschieden, dass die späteren Rentenzahlungen dann nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

Nach bisheriger Praxis wurden auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse jedoch generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. In den hier zugrunde liegenden Fällen hatten die Beschwerdeführer 18 beziehungsweise 22 Jahre lang aus eigener Tasche Beiträge in die Pensionskasse gezahlt.

Hier forderte das Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls eine Gleichbehandlung. Danach müssen die Rentenzahlungen einer Pensionskasse beitragsfrei bleiben, soweit sie auf Versicherungsbeiträge zurückgehen, die der Arbeitnehmer leistete. Die bisherige Unterscheidung „allein nach der auszahlenden Institution“ sei gleichheitswidrig.

Demgegenüber hatte das Bundessozialgericht in Kassel 2014 die „institutionelle Abgrenzung“ noch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gebilligt. Das Bundesverfassungsgericht betonte nun jedoch, die „Grenzen einer zulässigen Typisierung“ seien hier überschritten.

Nach einer früheren Schätzung des Sozialverbands VdK sind zehntausende oder sogar mehr als hunderttausend Rentner betroffen. Sie sollten von ihrer Krankenkasse möglichst umgehend eine Neuberechnung und Erstattung für die vergangenen vier Jahre verlangen. Denn die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren wird exakt nach Kalendertagen berechnet. © afp/aerzteblatt.de

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