Politik
Patienten dürfen enge Bearbeitungsfristen für Krankenkassen nicht missbrauchen
Montag, 10. September 2018
Celle – Wenn Krankenkassen Anträge nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist bearbeitet, gelten diese als genehmigt. Diese neue gesetzliche Regelung darf aber nicht zu Rechtsmissbrauch führen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem heute bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az: 16/KR 362/18 B ER).
Im verhandelten Fall hatte eine Krankenkasse den Antrag einer Frau aus dem Kreis Osterholz auf Liposuktion abgelehnt. Die 53-Jährige legte Widerspruch ein und reichte während des laufenden Verfahrens nach eigenen Angaben während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey beim Deutschen Honorarkonsulat einen zweiten Antrag zur Weiterleitung an die Krankenkasse ein.
Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Wegen einer „beängstigenden Fortentwicklung“ der Fetteinlagerungen in Armen und Beinen müsse das Fettabsaugen nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass nach ihrer Ansicht der Antrag als genehmigt anzusehen sei.
Hintergrund ist, dass nach den gesetzlichen Vorgaben eine Krankenkasse über Leistungsanträge innerhalb von drei Wochen entscheiden muss. Wird der Medizinische Dienst mit einem Gutachten beauftragt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Hier seien diese Fristen versäumt worden, der Antrag gelte daher als „fiktiv genehmigt“, meinte die Frau.
Das LSG Celle sah das in diesem Fall anders. Voraussetzung für ein Eilverfahren seien schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, hieß es vom Gericht. Vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Außerdem sei die Genehmigungsfiktion auch rechtlich nicht eingetreten. „Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Genehmigungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten. © dpa/afp/may/aerzteblatt.de

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