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Politik

Tattooentfernung per Laser: Bundesrat will Reformvorhaben aufweichen

Dienstag, 16. Oktober 2018

/dpa

Berlin – Das Bundeskabinett hatte unlängst beschlossen, das Strahlenschutzrecht zu reformieren. Vorgesehen ist dabei unter anderem, dass nur noch Ärzte Tätowierungen mit Lasergeräten entfernen dürfen. Aus dem Bundesrat, der den Verordnungsentwurf am kommenden Freitag behandelt, drohen jetzt Aufweichungen. Sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der Gesundeitsausschuss des Bundesrats haben eigene Pläne.

Die geplante Modernisierung des Strahlenschutzrechts, die die Bundesregierung dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt hat, ist mehr als 500 Seiten lang. Der Entwurf enthält zahlreiche Änderungen in 19 Verordnungen und betrifft vor allem den Arbeitsschutz und den medizinischen Strahlenschutz, außerdem Maßnahmen zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung vor künstlichen oder natürlichen Strahlen.

So soll auch der Einsatz von Lasern, hochenergetischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken geregelt werden. Damit betroffene Betriebe sich auf die neue Rechtslage einstellen können, enthält der Verordnungsentwurf eine Übergangsfrist von drei Monaten. Die neuen Vorschriften sollen nach den Plänen der Bundesregierung zeitgleich mit dem Strahlenschutzgesetz am 31. Dezember 2018 in Kraft treten.

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfiehlt allerdings jetzt die komplette Streichung der Verordnung über die Anwendung nichtionisierender Strahlung (Artikel 4). Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates will demgegenüber nicht nur bestimmten Facharztgruppen die Anwendung nichtionisierender Strahlung erlauben, sondern dies generell approbierten Ärzten mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen ermöglichen – zum Beispiel auch Augenärzten. Um den Übergang auf die neue Rechtslage insbesondere bei der Vermittlung der erforderlichen Fachkunde zu erleichtern, soll dieser Teil der Verordnung erst Ende des Jahres 2020 in Kraft treten.

Regelungslücken gibt es auch anderswo

Zwar habe der entsprechende Artikel 4 der Verordnung „eine gewisse Berechtigung“. Allerdings rechtfertigten „Risiken und Nebenwirkungen durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung im kosmetischen und nichtmedizinischen Bereich, die im Wesentlichen das Hautorgan und das Auge betreffen, den hohen Aufwand, der durch diese Verordnung entsteht, nicht“, heißt es in der Begründung der Ausschüsse.

Im Kosmetikbereich gebe es „viele Beispiele für riskante gesundheitsrelevante Anwendungen, die ebenfalls nicht durch Verordnung erfasst würden, beispielsweise Piercing“, heißt es in der Begründung weiter. Es sei davon auszugehen, dass für die Länder erhebliche zusätzliche Personalkosten und für die Wirtschaft ein hoher zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe, so die Kritik. „Statt staatlicher Reglementierung sollte in diesem Bereich eine vermehrte Aufklärungsarbeit für die Bürger und Anwender erfolgen“, so der Vorschlag der Bundesratsausschüsse.

Gegen diesen Vorstoß wehren sich Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG), Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) und Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft (DDL). Sie wenden sich in einem Schreiben, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, an die Ministerpräsidenten der Bundesländer.

Die Argumentation insbesondere des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates – der den geplanten Arztvorbehalt komplett streichen möchte – sei „völlig unverständlich“. Dies stehe in direktem Widerspruch zur medizinethischen Ausrichtung des Gesundheitswesens. „Da bei der Streichung des Artikels 4 mit einer zunehmenden Gesundheitsgefährdung aller, die sich einer kosmetischen Anwendung mit nichtionisierender Strahlung unterziehen, auszugehen ist, bitten wir Sie nachdrücklich, am 19. Oktober dafür Sorge zu tragen, den Artikel 4 zu belassen“, heißt es in dem Brief.

Die dermatologischen Verbände verlangen bereits seit Jahren, die Anwendung dieser Geräte nur entsprechend ausgebildeten Fachärzten zu erlauben. Mit der vom Bundeskabinett verabschiedeten Reform werde eine „Regelungslücke geschlossen“. Diese habe in der Vergangenheit „zu einer bedenklichen Ausweitung“ von Lasern in Laienhand geführt und damit „zu teils erheblichen, nicht revidierbaren Schäden an der Haut“, sagte BVDD-Vorstandsmitglied Ralph von Kiedrowski.

Zurzeit würden Laser der höchsten Risikoklasse von Laien zur Entfernung von Muttermalen, Pigmentstörungen und Tattoos verwendet – obwohl medizinische Kenntnisse dafür erforderlich wären, warnt die DDG. Das könne gefährlichen Folgen haben. Werde beispielsweise ein bösartiges Pigmentmal mit einem Laser- oder IPL-Gerät mitbehandelt, bestehe die Gefahr, dass beispielsweise Melanome nicht rechtzeitig diagnostiziert, sondern verschleppt würden und schlimmstenfalls metastasieren, so die Fachgesellschaft.

Hochleistungslaser sind kein Spielzeug

Auch die Bundesärztekammer (BÄK) hatte sich vehement dafür eingesetzt, im Sinne der Patientensicherheit bestehende Regelungslücken zu schließen. „Hochleistungslaser sind kein Spielzeug“, sagte Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer.

Die BÄK hatte in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Tattoo-Entfernung mit Lasern bei unsachgemäßer Ausführung ein sehr hohes Gefährdungspotenzial für die Behandelten besitze und insbesondere zu dauerhaften Schäden an Augen und Haut führen könne. Deshalb dürfen Behandlungen mit Hochleistungslasern oder vergleichbaren hochenergetischen Lichtsystemen nur durch qualifizierte Ärzte durchgeführt werden. © hil/may/aerzteblatt.de

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