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Politik

Barley fordert schnelle Einigung im Koalitionsstreit um „Werbung“ für Abtreibung

Mittwoch, 31. Oktober 2018

/homonstock, stock.adobe.com

Hannover – Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) dringt auf eine schnelle Beilegung des Koalitionsstreits um die Informationsmöglichkeiten zu Abtreibungen. „Ich erwarte von allen Beteiligten, dass wir beim Paragrafen 219a nun rasch zu einer gemeinsamen Lösung kommen“, sagte sie den Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland. „Wir müssen kompetente Hilfe und Information für Frauen ermöglichen, die sich in einer schwierigen persönlichen Konfliktsituation an ihre Ärztinnen und Ärzte wenden.“

Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Immer wieder sehen sich Ärzte auf Grundlage dieses Paragrafen mit Klagen konfrontiert, weil sie etwa auf ihrer Internetseite Informationen über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bereitstellen. Barley sagte dazu, es solle „Rechtssicherheit“ für Mediziner geschaffen werden, „damit sie sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren können“.

SPD-Fraktionsvize Eva Högl sagte dem Redak tionsnetzwerk Deutschland, für ihre Partei sei klar: „Die Strafandrohung für Ärzte muss weg.“ Dies sei „die allerunterste Haltelinie“. Der Konflikt müsse noch im laufenden Jahr beigelegt werden, verlangte Högl. Die Union lehnt eine Streichung des umstrittenen Strafrechtsparagrafen bisher ab.

Die frauenpolitische Sprecherin der Grünen, Ulle Schauws, erklärte, Barley habe es in der Hand, einen Gesetzentwurf zur Streichung des Paragrafen vorzulegen, „anstatt sich von der Verzögerung der Union ausbremsen zu lassen“. Die Ministerin habe das bislang aber leider nicht getan. „Die SPD muss jetzt klare Kante bei 219a zeigen und ihr Versprechen einlösen, die Abstimmung freizugeben“, forderte Schauws.

Der Koalitionsstreit um den Paragrafen 219a schwelt bereits seit Monaten. Auslöser der Debatte war ein Gerichtsurteil: Das Amtsgericht Gießen hatte die Ärztin Kristina Hänel wegen des Paragrafen 219a zu einer Geldstrafe verurteilt, das Landgericht bestätigte den Richterspruch. © afp/aerzteblatt.de

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