Ärzteschaft
KBV kritisiert Verordnungsunsicherheit bei Arzneimitteln mit Mischpreisen
Freitag, 16. November 2018
Berlin – Das Bundessozialgericht hat die Bildung von Mischpreisen für Arzneimittel der frühen Nutzenbewertung zwar für rechtmäßig erklärt. Dennoch ist die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung dieser Arzneimittel für Patientengruppen ohne nachgewiesenen Zusatznutzen nicht geklärt. Das bemängelte jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und fordert den Gesetzgeber zugleich auf, endlich Klarheit zu schaffen.
Im Juli hatte das Bundessozialgericht (BSG) die Mischpreiskalkulation für Arzneimittel, denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen zugesprochen hat, für andere Patientengruppen dagegen nicht, für rechtmäßig erklärt. Seit Kurzem liegt auch die Urteilsbegründung vor.
Darin führt das BSG laut KBV unter anderem aus, dass ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Mischpreisbildung eine Regressgefahr für Ärzte besteht, wenn sie das Arzneimittel bei Patientengruppen ohne nachgewiesenen Zusatznutzen verordnen und der Mischpreis teurer als die zweckmäßige Vergleichstherapie ist. Der Grundsatz, dass Vertragsärzte regelmäßig das bei gleichem medizinischen Nutzen wirtschaftlichste Arzneimittel zu verordnen haben, bleibe von der Mischpreisbildung grundsätzlich unberührt, erläutert die KBV weiter.
Die Körperschaft verlangt aus diesem Grund erneut eine gesetzliche Regelung, wonach die Verordnung von Arzneimitteln mit Mischpreisen auch bei Patientengruppen ohne Zusatznutzen als wirtschaftlich anerkannt wird. „Der vom GKV-Spitzenverband und vom pharmazeutischen Unternehmer vereinbarte Erstattungsbetrag muss die Wirtschaftlichkeit über das gesamte Anwendungsgebiet des Arzneimittels abdecken“, erklärte Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV.
Ziel müsse sein, dass Ärzte keine Sorgen mehr haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie solche Arzneimittel indikationsgerecht verordnen. „Für die Entscheidung für oder gegen eine Therapie muss die individuelle Abwägung des Arztes ausschlaggebend sein und nicht das Spardiktat der Krankenkassen.“
Mit seiner Entscheidung zugunsten von Mischpreisen hat das BSG am 4. Juli zwei anderslautende Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben. Dieses hatte entschieden, dass ein als Mischpreis errechneter einheitlicher Erstattungsbetrag für Patientengruppen ohne Zusatznutzen zu hoch und für Patientengruppen mit Zusatznutzen zu niedrig bemessen sei. Der festgelegte Mischpreis führe daher nicht zu nutzenadäquaten Preisen in den verschiedenen Patientengruppen. © EB/aerzteblatt.de

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