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Politik

Screening für Zervixkarzinom auf den Weg gebracht

Donnerstag, 22. November 2018

/dpa

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs ein organisiertes Programm beschlossen. Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich krankenversicherten Frauen ab dem Alter von 20 Jahren. Damit werden die ersten Informationsschreiben zur Teilnahme an dem neuen Früherkennungsprogramm von den Krankenkassen ab dem 1. Januar 2020 versendet. Bis zu diesem Stichtag stellt eine Übergangsregelung den Anspruch auf die bisherigen Leistungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs sicher.

Vorgesehen ist weiterhin, dass die beschlossenen Screeninginhalte einschließlich der Zeitabstände und Altersgrenzen nach einer mindestens sechsjährigen Beurteilungsphase überprüft werden, heißt es in einer Mitteilung des G-BA im Anschluss an die Plenumssitzung.

Die Richtlinie selbst soll, sofern das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände hat, am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Danach beginnen die Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Krankenkassen über die Vergütung im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Nach einem Beschluss zur Neuordnung des Darmkrebsscreenings im Juli 2018 wurde damit das zweite Screening-Programm für eine Krebsart aufgelegt.

Künftig sollen gesetzlich krankenversicherte Frauen zwischen 20 und 65 Jahren persönlich und regelmäßig über die Möglichkeit zur Teilnahme am Krebs­früherkennungs­programm informiert werden. Dafür erhalten die Frauen von ihrer Krankenkasse alle fünf Jahre ein Anschreiben mit Informationen zum Programm sowie zum Nutzen und Risiken der Untersuchungen. Da für die vorgesehene Evaluation des Programms auch personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, werden die Frauen zudem über die geplante Datenerhebung und -verarbeitung und das hierzu bestehende Widerspruchsrecht informiert.

Die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen können von den Frauen auch unabhängig von den Anschreiben der Krankenkassen und über das 65. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Dazu hatte es in der Plenumsdebatte zu dem Beschluss einen Disput zwischen den Patientenvertretern und den Bänken der Krankenkassen, der Unparteiischen sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegeben.

Die Patientenvertreter plädierten dafür, Frauen auch nach dem 65. Lebensjahr weiterhin anzuschreiben. „Die Nicht-Einladung vermittelt den Eindruck, dass eine Früherkennung ab dem Alter nicht mehr notwendig sei“, so die Argumentation, der sich aber die anderen Bänke nicht anschließen wollten.

Künftig können Frauen zwischen 20 und 34 Jahren– wie bislang – einmal jährlich eine zytologische Untersuchung mittels des Pap-Tests wahrnehmen. Dabei wird ein Abstrich vom Gebärmutterhals entnommen und auf veränderte Zellen untersucht. Je nach Ergebnis können sich weitere Untersuchungen anschließen: eine weitere zytologische Untersuchung, ein Test auf genitale Infektionen mit humanen Papillomaviren (HPV-Test) oder eine Kolposkopie (Spiegelung) des Gebärmutterhalses.

Frauen ab dem Alter von 35 Jahren wird – statt der derzeitigen jährlichen zytologischen Untersuchung – zukünftig alle drei Jahre eine Kombinationsuntersuchung (Ko-Testung), bestehend aus Pap-Abstrich und HPV-Test, angeboten. Ein vom Gebärmutterhals entnommener Abstrich wird dabei sowohl auf HP-Viren als auch auf Zellveränderungen untersucht. Je nach Ergebnis können sich weitere Untersuchungen anschließen: eine weitere Ko-Testung oder eine Kolposkopie des Gebärmutterhalses.

Alle Frauen haben ab dem Alter von 20 Jahren neben den genannten Tests zudem Anspruch auf eine jährliche klinische Untersuchung.

Die Krebsfrüherkennungsrichtlinie ist ein Teil des gesetzgeberischen Auftrages an den G-BA, organisierte Programme zu entwickeln. Der Gesetzgeber hatte mit dem Krebsführerkennungs- und Registergesetz von 2013 diese Regelungen eingefordert. Im Juli 2018 hatte der G-BA bereits die Richtlinie für organisierte Früherkennungs­programme bei Krebs sowie die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie beschlossen. Für Früherkennungsprogramme bei Darmkrebs wurde im Rahmen dieser Richtlinien bereits Neuerungen bei den Einladungsschreiben verabschiedet. © bee/aerzteblatt.de

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