Politik
Vorgaben zur elektronischen Patientenakte veröffentlicht
Mittwoch, 19. Dezember 2018
Berlin – Die Spezifikationen, Zulassungsverfahren und Feldtestkonzepte für die Komponenten und Dienste zur elektronischen Patientenakte (ePA) sind veröffentlicht. Darauf hat die gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte heute hingewiesen. Das Dokumentenpaket ist Ergebnis der Zusammenarbeit der gemeinsamen Selbstverwaltung und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) entwickelt worden.
Die Festlegungen der gematik berücksichtigen in wesentlichen Teilen den Gesetzentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Die darin geforderte alternative Authentisierungsoption für die Versicherten, die besonders den Zugang mit mobilen Endgeräten vereinfachen soll, und die Möglichkeit zum Transfer von Krankenkassendaten in die ePA des Versicherten werden laut gematik umgesetzt. Hersteller könnten bereits jetzt einen Zulassungsantrag bei der gematik stellen, mit der Umsetzung der elektronischen Patientenakte beginnen und die Spezifikationserweiterungen in ihre laufende Implementierung einfließen lassen.
„Die von der gematik konzipierte elektronische Patientenakte soll die Versorgung verbessern und erleichtern“, sagte Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes und Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der gematik. Das sei im Interesse sowohl der Patienten als auch der Leistungserbringer und Krankenkassen. Thomas Kriedel, Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und stellvertretender Vorsitzender der Gesellschafterversammlung, wies darauf hin, dass Anbieter einer ePA nun bei der Entwicklung ihrer Lösungen auf eine interoperable Systemarchitektur mit festgelegten Schnittstellen setzen könnten.
Patienten können Daten für Ärzte freischalten
Alexander Beyer, Geschäftsführer der gematik, stellte heute klar, dass die Hoheit über die Daten der ePA vollständig beim Versicherten liegt. Dieser allein entscheidet darüber, wem er welche medizinischen Dokumente zur Verfügung stellen wolle, wer diese einstellen dürfe oder welche gelöscht werden müssten. Die gematik stelle sicher, dass alle zugelassenen Komponenten und Dienste zur ePA interoperabel seien.
„So können gesetzlich Versicherte, die eine elektronische Patientenakte nutzen möchten, auch frei zwischen Anbietern wählen und im Rahmen eines Anbieterwechsels alle Akteninhalte, inklusive der Metadaten, Protokolle und Zugriffsberechtigungen, vollständig auf den neuen Anbieter übertragen lassen“, erläuterte Beyer. Leistungserbringer könnten über ihr Primärsystem mit jeder Akte arbeiten, unabhängig vom jeweiligen Anbieter. Der Versicherte müsse den Leistungserbringer lediglich dafür zuvor berechtigt haben.
Der Gesetzgeber hat die ePA als Anwendung der Telematikinfrastruktur festgeschrieben. Spezifikationen, Zulassungsverfahren und Feldtestkonzepte für die elektronische Patientenakte sollten bis zum 31. Dezember 2018 veröffentlich werden. Nach dem Gesetzentwurf zum TSVG werden die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der gematik zugelassene ePA zur Verfügung zu stellen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte sich zuletzt unzufrieden mit der Arbeit der gematik gezeigt und einen Umbau der gematik angekündigt. Diese Tage habe die gematik dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 1.200 Seiten zu Standards vorgelegt, sagte der Minister. Das sei nicht unbedingt das, was er erwartet hätte.
Aber offensichtlich führe die bestehende Struktur der gematik dazu, dass Entscheidungen nicht immer nur sachgerecht und zudem auch verzögert als Kompromiss erfolgten. Konkrete Details nannte er nicht. Spahn dürfte sich bei seinen Äußerungen allerdings auf die Spezifikationen der gematik für die ePA bezogen haben. Die gematik solle im kommenden Jahr reformiert werden, sagte der Minister Mitte Dezember bei einer Veranstaltung der CDU-Fraktion. © may/EB/aerzteblatt.de

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