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Dresden – Ärztliche Atteste, die vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreien, müssen nachvollziehbar dokumentieren, welche „konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren“. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dies hat das Oberlandesgericht in Dresden entschieden (6 W 939/20).
Bei der Entscheidung ging es um den Präsenzunterricht in einer Berufsschule. Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Attest vor und wollte die Berufsschule damit verpflichten, sie ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen zu lassen.
Aber laut dem OLG haben „die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Coronaschutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft“ gemacht. Diese Rechtsauffassung hatte die Sächsische Landesärztekammer bereits im vergangenen Jahr vertreten und die Ärzte im Land entsprechend informiert.
Konkret bedeutet dies der Kammer zufolge, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssten Ärzte diese konkret bezeichnen.
Gefälligkeitsatteste ohne gesicherte ärztliche Diagnose oder blanko unterschriebene Muster zum Selbstausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen, hieß es aus der Kammer. Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibe es aber allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt sei oder nicht, betonte die Kammer ebenfalls.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte allerdings erst kürzlich eine entscheidende Anforderung an die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht in Brandenburg vorerst gekippt. Die Richter hätten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attesten die Diagnose und die daraus folgenden Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht vermerkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt. © hil/aerzteblatt.de
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