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Berlin – In der Debatte um ein neues Gesetz zur Intensivpflege hat die Bundesärztekammer (BÄK) Ausnahmeregelungen für eine Versorgung von erwachsenen Beatmungspatienten in ihrem heimischen Umfeld angemahnt. Selbstbestimmung und Teilhabe für Beatmungspatienten müssten erhalten bleiben, erklärte die BÄK heute in einer Stellungnahme.
Zugleich betonte die Kammer aber, dass sie grundsätzlich dafür sei, dass die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege normalerweise in Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten erbracht werden. Die geeignete Wohnform und die nötige Versorgungsform sollten mit den Patienten allerdings sorgsam und verantwortungsvoll ermittelt werden, betonte die BÄK.
Sie bewertet es zudem als positiv, dass Leistungen der außerklinischen Intensivpflege künftig nur von denjenigen erbracht werden dürfen, die besondere Anforderungen erfüllen. Dazu soll beispielsweise der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit ärztlichen und weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern und die Durchführung eines internen Qualitätsmanagements gehören.
Die geplanten „besonderen Qualifikationsanforderungen“ für die Verordnung zur außerklinischen Intensivpflege hält die BÄK hingegen für nicht zielführend. Die mit der Versorgung dieser Patienten betrauten Fachärzte seien „ausreichend qualifiziert, um entsprechende Verordnungen“ vorzunehmen. Zudem würde das Nachhalten besonderer Qualifikation bürokratischen Aufwand nach sich ziehen, heißt es in der Stellungnahme.
Beatmung zu Hause soll nur noch Ausnahme sein
Der Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium sieht vor, dass die außerklinische Intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden bei Erwachsenen nur noch die absolute Ausnahme sein darf. Patienten sollen entweder in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten untergebracht werden, die strengen Qualitätsanforderungen unterliegen.
Zur Begründung heißt es, insbesondere bei der ambulanten Versorgung von Beatmungspatienten müsse von einer Fehlversorgung ausgegangen werden. Zudem bestünden Fehlanreize in der Vergütung. Das verursache hohe Kosten für die Versichertengemeinschaft und Einbußen bei der Lebensqualität der Betroffenen. Dagegen gibt es massiven Protest von Behindertenverbänden und Patientenorganisationen.
Positiv bewertet die BÄK, dass nach den Gesetzesplänen der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll.
Bei anderen Indikationen soll die GKV von der ärztlichen Verordnung nur aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abweichen können. Allerdings sollten die vorgesehenen Erleichterungen nicht auf die geriatrische Rehabilitation begrenzt, sondern indikations‐ und altersunabhängig erweitert werden, so die BÄK.
Auf Zustimmung trifft auch, dass das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung gestärkt werden soll. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Versicherter, der eine von seiner Krankenkasse nicht bestimmte Einrichtung wählt, die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht mehr vollständig, sondern nur zur Hälfte tragen muss.
Als erfreulich wertet die Bundesärztekammer zudem die vorgesehene Aufhebung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für Vergütungsvereinbarungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Hierdurch sollen die Einrichtungen in die Lage versetzt werden, Mehrausgaben, die etwa durch Tariferhöhungen bei den Gehältern der Mitarbeiter entstehen, zu finanzieren. © kna/may/EB/aerzteblatt.de
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