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Ärzteschaft

Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

Mittwoch, 20. Januar 2021

/Martina Taylor, stock.adobe.com

Berlin – Ärzte, die ihren Patienten künftig ein Attest über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis für eine vorrangige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 ausstellen, müssen dabei keine Details angeben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wies darauf hin, dass eine formlose Bescheinigung über das Bestehen einer entsprechenden Erkrankung nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums aus­rei­chend sei.

Demnach genügt es, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von Para­graf 3 Ziffer 2 – (Priorisierungsgruppe 2: Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Men­schen nach Organtransplantationen) vorliegt.

Das gilt ebenso für Vorerkrankungen nach Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3: Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herz­krankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30)).

Die KBV nennt als Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor“ oder „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Die KBV hatte eine entsprechende Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium gerichtet, um das Ausstellen der Atteste zumindest aufwandsarm und praktikabel zu gestalten. Der Forderung der Ärzte, gänzlich auf eine ärztliche Bescheinigungen zu verzichten, war die Politik nicht gefolgt. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sei die jetzt gefundene Lösung relevant, schreibt die KBV.

Erforderlich werden die Atteste ab der Priorisierungsgruppe zwei beziehungsweise drei. Aktuell werden aber noch vor allem Bewohner und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen sowie Personen über 80 Jahre geimpft.

Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patienten mit Vorerkrankungen der Priori­sierungsstufen zwei und drei (hohe beziehungsweise erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können.

Das ist immer dann der Fall, wenn der Betreffende nicht schon aufgrund seines Alters bevorzugt An­spruch hat: Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.

Für die Ausstellung der Atteste erhalten Ärzte laut der Impfverordnung eine pauschale Vergütung von fünf Euro. Hinzu kommen 90 Cent, wenn der Versand per Post erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. © may/EB/aerzteblatt.de

Kommentare

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Avatar #884120
ii12sh
am Dienstag, 11. Mai 2021, 11:14

Sonstiges Attest

Zu Deiner Frage nach dem Attest. Ein formloses Attest reicht vollkommen aus. Wenn Du ein qualifiziertes Attest hast, ist das auch gut. Nur was nutzt einem das Attest, wenn Du trotzdem faktisch keinen Termin kriegst??? :-(
Avatar #884120
ii12sh
am Dienstag, 11. Mai 2021, 11:09

Impfung Gruppe 3 nach §4 Ziffer 2 ImpfV

Ja nach der Impfverordung des Bundes sind wir in Gruppe 3 impberechtigt. Hatte sogar schon bestätigten Impftermin der KV für 10.05.2021, da Impftermine grundsätzlich (auch unter konkreten Bezug auf chronische Erkrankungen) ab 06.05.2021 bestätigt wurden. Fakt ist aber, dass das Land (bei mir NRW-Rheinland) nur für ganz selektive Berufsgruppen momentan impft. Noch nicht mal Personen ab 60 Jahren, weitere Personengruppen ausserhalb dieser (Unterpriorisierung) und wie gesagt nach §4 Z. 2 erhalten diese Impfung momentan. Ein Termin wurde mir "unverbindlich" für Mitte Juli :-( in Aussicht gestellt). Systemisch geht da schon alles drunter und drüber, wie es sich wie ein roter Faden seit Monaten durchzieht. Man hat diesen Fehler wohl auch schon erkannt, aber nur soweit korrigiert, dass man erstmal "gar keine" Termine mehr vergibt. Alles unglaublich.
Avatar #883796
Ulrike S.
am Dienstag, 11. Mai 2021, 06:29

Impfung Gruppe 3

Mir liegt ein Attest vor mit dem Hinweis auf Paragraph 4 Ziffer 2 (h).Somit bin ich impfberechtigt.
Impfzentrum vergibt mir keinen Termin. Warum???
Avatar #883455
NachfrageC
am Mittwoch, 5. Mai 2021, 09:43

Sonstiges Attest

Sehr geehrte Damen und Herren,
bedeutet, dass ein formloses Attest ausreichend ist, nun auch, dass dieses nötig ist? Beim Coronaimpfzentrum wurde mir gesagt, dass genau diese Formulierung mit Verweis auf den jeweiligen Paragraphen der Impfverordnung nötig ist. Wenn ich nun aber ein Attest habe, auf welchem die konkrete Vorerkrankung bereits benannt ist, muss dann extra dieses neue Attest eingeholt werden, das auf die Impfverordnung verweist? Und sollte ein sonstiges Attest ausreichen, wie aktuell muss es sein? Vielen Dank im Voraus
LNS

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