Ausland

Geldzahlungen gegen die Markteinführung eines Opioid-Generikums?

  • Montag, 4. Februar 2013

Brüssel – Hat die Johnson & Johnson-Tochterfirma Janssen-Cilag Geld an die Novartis-Tochter Sandoz bezahlt, damit letztere die Markteinführung eines Opioid-Generikums in den Niederlanden verzögert? Diese Auffassung vertritt zumindest die Europäische Kommission und hat die beiden Firmen daher jetzt über ihre Beschwerdepunkte informiert.

„Nach unseren vorläufigen Erkenntnissen haben die niederländischen Tochterun­ter­nehmen von Johnson & Johnson und Novartis einen sogenannten Co-Promotion-Vertrag geschlossen, um Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen zu vermeiden. Sollte sich dies bestätigen, wäre den Verbrauchern in den Niederlanden die Möglichkeit genommen worden, ein billigeres Schmerzmittel zu wählen“, sagte der für Wettbewerbs­politik zuständige EU-Kommissar und Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia.

Bei dem Präparat handelt es sich um das von Janssen-Cilag in den Niederlanden vertriebene Fentanyl-Pflaster. Laut der EU-Kommission haben Janssen-Cilag und Sandoz im Juli 2005 den oben angesprochenen „Co-Promotion-Vertrag“ geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt gab es laut EU-Kommission keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einer Entwicklung und Vermarktung von Nachahmerprodukten eines Fentanyl-Pflasters in den niederländischen Markt im Wege gestanden hätten. Der Vertrag sah bis zu einer Markteinführung eines generischen Produkts monatliche Zahlungen von Janssen-Cilag an Sandoz vor. Sandoz verzichtete somit während der Vertragslaufzeit von Juli 2005 bis Dezember 2006 auf die Markteinführung eines generischen Fentanyl-Pflasters. Dies könnte die Markteinführung eines kostengünstigeren Generikums um 17 Monate verzögert haben, so dass die Preise für Fentanyl in den Niederlanden künstlich hoch gehalten wurden.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsbestimmungen. Mit dieser Mitteilung setzt die Kommission die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis. Die Unternehmen können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um vor Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Position darzulegen.

Wenn die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die EU-Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige Verhaltensweise untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu zehn Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.    hil

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