Weiterhin kein Beschlagnahmeschutz für elektronische Patientenakte

Berlin – Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) haben sich gemeinsam an das Bundesjustizministerium (BMJV) gewandt und fordern einen Beschlagnahmeschutz für elektronische Patientenakten (ePA).
Bisher gibt es einen solchen nicht. Gesundheits- und Behandlungsdaten in der ePA sind damit nicht rechtlich davor geschützt, beispielsweise im Rahmen von Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt zu werden.
Zwar gebe es eine solche Regelung für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und es werde teilweise die Rechtsauffassung vertreten, dass dies damit auch auf die ePA Anwendung findet. Allerdings fehle bislang eine entsprechende klarstellende Regelung, schreiben BÄK-Präsident Klaus Reinhardt, der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen und BPtK-Präsidentin Andrea Benecke in einem gemeinsamen Brief an Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD), der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
„Dabei ist entscheidend, dass sich die Inhalte der elektronischen Patientenakte regelmäßig nicht im Gewahrsam der Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder anderer zur Zeugnisverweigerung Berechtigter befinden, sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter der ePA“, heißt es darin.
Krankenkassen seien jedoch keine „mitwirkenden Personen“ im Sinne der Strafprozessordnung, da sie die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags bereitstellen und nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit mitwirken.
Diese Situation berge die Gefahr, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten im digitalen Raum gefährdet wird.
Sowohl der 129. Deutsche Ärztetag als auch der 39. Deutsche Psychotherapeutentag hätten sich deshalb für eine klare und deutliche Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf die ePA ausgesprochen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung sei zwingend erforderlich.
Dazu könne der Passus der Strafprozessordnung, der den Beschlagnahmeschutz der eGK regelt, dahingehend ergänzt werden, dass auch die ePA hinsichtlich der Daten, die von zur Zeugnisverweigerung Berechtigten eingestellt wurden, ausdrücklich vom Bechlagnahmezugriff ausgenommen wird.
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