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Universität Frankfurt hat Zulassungspanne für Medizinstudienplätze analysiert

Mittwoch, 30. August 2023

/utah51, stock.adobe.com

Frankfurt am Main – Nach der Zulassungspanne für Medizinstudienplätze im vergangenen Jahr in Frankfurt am Main sollen ähnliche Fehler in diesem Jahr vermieden werden. „Die Goethe-Universität hat mit externer Unterstützung die Prozesse rund um den letztjährigen Zulassungsfehler genau analysiert und die daraus abgeleiteten Maßnahmen für das aktuelle Verfahren umgesetzt“, teilte die Hochschule mit.

Konkret seien Schnittstellen reduziert sowie eindeutige Freigaberegeln umgesetzt worden. „Auch wird konse­quent das Mehraugenprinzip im Freigabeverfahren angewendet.“ Laut den Angaben hat die Universität für das kommende Wintersemester 381 Medizinstudienplätze gemeldet.

Im vergangenen Jahr hatte die Frankfurter Goethe-Uni der zentralen Vermittlungsstelle für Medizinstudien­plätze aus Versehen zu viele freie Plätze gemeldet. Dadurch waren rund 250 Studienbewerber zu viel in Frank­furt am Main zugelassen worden. Als der Fehler bemerkt wurde, wurden die bereits versandten Zulass­ungsbescheide zurückgenommen.

Um den Betroffenen zu helfen, rangen die Hochschule, die Kultusministerien der Länder und die Stiftung, die die Zulassungen koordiniert, wochenlang um eine Lösung. Im Oktober verkündete die Goethe-Universität, dass allen Betroffenen ein Studienplatz angeboten werden konnte. Die Hochschule nahm selbst weit über die normale Kapazität Studierende auf. Aber nicht alle kamen in Frankfurt unter, und nicht alle bei Humanmedi­zin.

Sechs Betroffene, denen Studienplätze für Zahnmedizin, Pharma- oder Biowissenschaften angeboten wurde, klagten dagegen.

Das Frankfurter Verwaltungsgericht stellte fest, „dass die Antragsteller im Rahmen der im Eilverfahren gebo­tenen Überprüfung wohl einen Anspruch auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Frankfurt­ am Main haben“. Laut Gericht war „eine Rücknahme aller Zulassungsbescheide rechtswidrig“.

Die Universität legte nach der Entscheidung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel ein. Der VGH wies diese Beschwerde Mitte Juli dieses Jahres zurück. © dpa/aerzteblatt.de

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