Ärzteschaft
Auch Psychologische Psychotherapeuten dürfen künftig psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen
Freitag, 18. September 2020
Berlin - Eine psychiatrische häusliche Krankenpflege darf künftig auch von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden. Bisher waren nur bestimmte Facharztgruppen sowie für einen begrenzten Zeitraum Hausärzte dazu befugt. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bekannt gegeben.
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) erweitert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Erweiterung gestern in der Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege umgesetzt. Damit dürfen PP und KJP die Leistungen der pHKP analog der verordnungsberechtigten Fachärzte verordnen.
Verordnungsberechtigt sind laut der Richtlinie bislang Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Außerdem Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Fachärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen.
Der Beschluss des G-BA wird jetzt nach Angaben der KBV zunächst vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Dazu hat es zwei Monate Zeit. Außerdem muss der EBM angepasst werden. Erst dann dürfen auch PP und KJP psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.
Die sogenannte psychiatrische häusliche Krankenpflege hat zum Ziel, dass psychisch beeinträchtigte Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten in ihrem häuslichen Umfeld leben können. Krankenhausaufenthalte sollen vermieden und Liegezeiten verkürzt werden. Die Patienten sollen angeleitet werden, ihr Leben so gut wie möglich selbst zu gestalten. © EB/PB/aerzteblatt.de

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