Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen12345678910Nach der Wertung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) ist der ärztliche Heileingriffa) eine Körperverletzung.b) ein immer rechtswidriger Tatbestand, auch wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.c) keine Körperverletzung.d) in jedem Fall ein rechtmäßiger Tatbestand, wenn beim Arzt ein Heilungswille vorliegt.e) ein Tatbestand, der nur bei Komplikationen rechtswidrig ist.Antwort speichern