Ärzteschaft

Telekonsile: Vereinbarung zur Vergütung geschlossen

  • Freitag, 16. Dezember 2016
Uploaded: 15.03.2013 08:20:30 by mis
/dpa

Berlin – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich auf die Vergütung zur telemedi­zini­schen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen ge­ei­nigt. Die entsprechenden An­passungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Die Vergütungsregelungen treten zum 1. April 2017 in Kraft. Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass mit Beginn des zweiten Quartals 2017 Telekonsile zwischen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Auf­nah­men vergütet wer­den sollen. Bei bestimmten medizinischen Fragestellungen ist damit ein schneller fachli­cher Austausch möglich.

Für die Abrechnung der Telekonsile gibt es laut KBV künftig vier neue Gebührenord­nungs­­­­po­sitio­nen (GOP). Dazu wird ein Abschnitt 34.8 in das Kapitel 34 (Diagnostische und interven­ti­o­nelle Radiologie, Computertomographie und Magnetfeld-Resonanz-To­mo­graphie) des EBM aufgenommen. Das Einholen einer telekonsiliarischen Befund­beur­tei­lung von Röntgen- und/oder CT-Auf­nahmen rechnen Ärzte über die GOP 34800 ab, sie erhalten dafür 9,58 Euro.

Die Beauftragung wird für maximal 3,75 Prozent der Behand­lungsfälle einer Praxis vergütet, in denen mindestens eine Röntgen- oder CT-Aufnahme berechnet wurde, für die ein Telekonsil grundsätzlich infrage käme. Für die Befundung der Aufnahmen werden drei GOP – eine für Röntgenaufnahmen, zwei für CT-Aufnahmen – in den EBM eingeführt. Sie werden mit bis zu 40 Euro vergütet. Die Finanzierung er­folgt außerhalb der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung und damit extrabudgetär.

Ärzte können Telekonsile durchführen, wenn die medizinische Fragestellung nicht in das Fachgebiet des Arztes, der das Telekonsil einholt, fällt. Auch bei Vorliegen einer beson­ders komplexen medizinischen Fragestellung, die eine telekonsiliarische Zweitbefun­dung erforderlich macht, ist eine Abrechnung möglich. Nicht berechnet werden können diese Leistungen innerhalb von Medizinischen Versorgungszentren, Apparategemein­schaften und ähnlichen Einrichtungen sowie im Rahmen des Mammographie-Screening-Pro­gramms.

Im September hatten KBV und GKV-Spitzenverband in einem ersten Schritt die Anforde­rungen an die technischen Verfahren, beispielsweise an den Kommunika­tions­dienst für die Übermittlung der Bilder, vereinbart. Diese Vereinbarung benennt auch fachliche An­forderungen: So dürfen Telekonsile nur von Vertragsärzten mit einer entsprechenden Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder durchgeführt werden. Die Ärzte müssen über die entsprechenden apparativen Vo­raussetzungen zur Befundung verfügen.

EB

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