Politik

G-BA setzt Mindestmengen­regelung bei Frühgeborenen aus

  • Freitag, 20. Januar 2012
dapd
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Mindestmengen­regelung zur Behandlung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) auszusetzen. „Wir wollten keine Prozesse riskieren“, sagte der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess am Donnerstag in Berlin vor Journalisten. „Mit der Aussetzung der Regelung haben die Krankenhäuser nun Gewissheit.“ 

Im Juni 2010 hatte der G-BA beschlossen, die Mindestmenge für die stationäre Behandlung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 heraufzusetzen. 41 Krankenhäuser hatten dagegen geklagt.

Im Dezember 2011 hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Klägern Recht gegeben. Der G-BA hatte daraufhin eine Berufung vor dem BSG angekündigt. Der G-BA brauche eine grundsätzliche Klärung, um seinen gesetzlichen Auftrag hinsichtlich der Festlegung von Mindestmengen künftig ausführen zu können, hatte Hess erklärt. 

Nach einer „sehr intensiven Diskussion“ (Hess) hat der G-BA darüber hinaus die Vorgaben des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (VStG) in seine Verfahrensordnung überführt. Der Gesetzgeber hatte festgelegt, dass ab dem 1. Februar 2012 nur noch die Trägerorganisationen mitstimmen dürfen, die von einem Beschluss „wesentlich betroffen“ sind. Sie erhalten dabei anteilig die Stimmen der nicht betroffenen Träger. 

„Die Frage, die wir beantworten mussten, war, wann die jeweiligen Leistungssektoren von einem Beschluss wesentlich betroffen sind“, sagte Hess, „und ob sich das immer auf eine Gesamtrichtlinie beziehen muss.“ Der G-BA hat nun beschlossen, dass einzelne Träger künftig von einer gesamten Richtlinie nicht wesentlich betroffen sein können, wohl aber von Teilen dieser Richtlinie. 

Das VStG hat auch das Recht auf Stellungnahmen vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss geändert. Gestern nun hat der G-BA alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaft (AWMF) als fachrelevant anerkannt. Doch auch weitere Fachgesellschaften können eine Stellungnahme beantragen. Dazu müssen sie ihre Satzung vorlegen und eine wissenschaftliche Aktivität sowie eine relevante Mitgliederzahl vorweisen.

fos

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