Politik

Angeklagter Transplantations­mediziner wird aus der Haft entlassen

  • Montag, 16. Dezember 2013
Uploaded: 16.12.2013 17:45:46 by mis
dpa

Köln – Der seit August diesen Jahres in Göttingen vor Gericht stehende Transplanta­tions­mediziner wird - nach elf Monaten Untersuchungshaft – unter Auflagen aus dem Gefängnis entlassen. Die VI. Große Strafkammer am Landgericht Göttingen hat nach zwanzig Verhandlungstagen, der Vernehmung von fast 50 Zeugen und der Anhörung von fünf Sachverständigen den am 11. Januar 2013 erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig außer Vollzug gesetzt.

Der Angeklagte muss vor seiner Entlassung eine Kaution in Höhe von 500.000 Euro stellen und Personalausweis und Reisepass zu den Akten zu geben. Er darf die Grenzen des Landkreises Göttingen nicht ohne Genehmigung des Gerichts verlassen und muss sich zweimal täglich bei der zuständigen Polizeidienststelle persönlich melden.

Maßgebend für die Haftentlassung sei gewesen, dass nach der gegenwärtigen Einschätzung des Gerichts von den drei angeklagten sogenannten Indikationsfällen (vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge wegen nicht indizierter Lebertrans­plantationen) kein dringender Tatverdacht mehr in zwei Fällen bestehe und im dritten Fall ein dringender Tatverdacht nur wegen fahrlässiger, nicht aber wegen vorsätzlicher Tötung gegeben sei. Dies teilte eine Gerichtssprecherin dem Deutschen Ärzteblatt auf Anfrage mit.

In den beiden erstgenannten Fällen hat die Kammer zwar Zweifel, dass die Patienten in die Lebertransplantationen wirksam eingewilligt hatten. Allerdings könne nicht mehr mit der erforderlichen dringenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese beiden Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht doch in die Operation eingewilligt hätten. Dann würde Körperverletzung als Rechtsverstoß entfallen.

Im dritten Indikationsfall hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass bei einer Patientin zu Unrecht eine Leberzirrhose diagnostiziert worden war, obwohl nur eine  Vorstufe, nämlich eine Leberfibrose bestand. Soweit es die unzutreffende Diagnose betreffe, bestehe dringender Tatverdacht eines fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten.

Zwar sieht das Gericht nach wie vor eine Fluchtgefahr, die die Haft begründet hatte. So müsse der Angeklagte befürchten, dass er im Falle einer Verurteilung eine Gesamt­freiheitsstrafe erhalte, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Weniger einschneidende Maßnahmen als das Gefängnis könnten aber die Fluchtgefahr deutlich verringern.

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Viszeralchirurg (46) schon eine Untersuchungs­haft von circa elf Monaten verbüßt habe, die bei Vollstreckung einer Gesamtfreiheits­strafe anzurechnen wären. Zu berücksichtigen sei weiter, dass bei dem nicht vorbestraften Angeklagten die Möglichkeit bestünde, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe vorzeitig entlassen werde. nsi/aerzteblatt.de

nsi

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