BGH: Keine Werbung für Cannabisbehandlung im Internet

Karlsruhe – Internetportale dürfen nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. I ZR 74/25). Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch.
Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten dafür eine Vergütung. Das Unternehmen versteht sein Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform und nicht als Werbung für ein Produkt.
Die Wettbewerbszentrale war dagegen vor Gericht gezogen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf demzufolge nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale teils statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung nun.
Der BGH stellte klar, dass es sich bei Cannabis zu medizinischen Zwecken nach dem Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Gesichert sei auch, dass das Unternehmen dafür geworben und sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt hat, sondern medizinisches Cannabis benannte und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisierte.
„Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen“, schreibt der BGH.
Der Annahme einer Arzneimittelwerbung stehe im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliege. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung gehe über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus, so der BGH.
Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte nach der Verkündung, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischen Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und die Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze.
Die Homepage von Bloomwell sieht laut Kouparanis ohnehin nicht mehr so aus wie zum Zeitpunkt, als sie beanstandet wurde. „Diese Webseite, um die es dort geht, die existiert aktuell so nicht mehr.“ Es seien nur wenige Änderungen nötig. Das Landgericht hatte 2024 ein erstes Urteil in dem Fall gesprochen.
Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudämmen.
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