1.000 Euro Schmerzensgeld nach Abbruch von Spirale angemessen

Frankfurt am Main – Ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro für eine durch einen Materialfehler abgebrochene Spirale zur Schwangerschaftsverhütung ist angemessen. Mehr steht einer Patientin aus Hessen allerdings nicht zu, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main heute mitteilte (Az.: 17 U 181/23).
Durch den Bruch und das Verbleiben einzelner Stücke in der Gebärmutter wurde die Frau in ihrer Gesundheit verletzt. Geklagt hatte sie gegen den Hersteller der Spirale aus Spanien.
Da in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war, gab das Unternehmen 2018 eine Warnung heraus. Der Frau war die Spirale 2016 eingesetzt worden. Sie stammte aus einer der betroffenen Chargen. Da diese brach, musste sie ihr 2021 bei einer Operation unter Vollnarkose entfernt werden.
Vor Gericht klagte die Frau auf mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage in erster Instanz ab. Dies revidierte das Oberlandesgericht nun teilweise. Die Frau kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro verlangen, wie die Richter entschieden.
Sie hatte die Spirale bis zum Ablauf der fünfjährigen Liegedauer im Jahr 2021 getragen. Ob diese bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch brach, sei irrelevant. Die Spirale stamme aus einer Charge, bei der Materialfehler festgestellt wurden. Dadurch bestehe ein Anscheinsbeweis, dass dieser Fehler zum Bruch führte.
Die Operation, bei dem einige Bruchstücke entfernt wurden, verlief ohne Komplikationen. Daher sind 1.000 Euro Schmerzensgeld laut Gericht angemessen.
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