Bewertungsportal: Ärzte haben keinen Anspruch auf Löschung von Daten
Karlsruhe – Ärzte können von dem Betreiber eines Internetportals zur Arztsuche und Arztbewertung nicht verlangen, die ihn betreffenden Internetseiten zu löschen. Dies hat der für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) heute entschieden (Az. VI ZR 358/13). Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, hatte den Portalbetreiber mit Verweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aufgefordert, die ihn betreffenden Daten – also Basisdaten (Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten, Sprechzeiten) und Bewertungen – vollständig zu löschen.
Der BGH verwies in seinem Urteil darauf, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Betreibers des Internetportals auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen könnten – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen habe. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Gleichwohl war der BGH der Ansicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei. Das Portal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne.
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