In Mecklenburg-Vorpommern vorerst keine ausschließliche Fernbehandlung

Rostock – In Mecklenburg-Vorpommern ist eine ausschließliche Fernbehandlung ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt vorerst nicht möglich. Das hat die Kammerversammlung bei ihrem Treffen am 20. Oktober entschieden.
Hintergrund ist eine Entscheidung des 121. Deutschen Ärztetages in Erfurt im Frühjahr, bei der die Delegierten eine ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Umständen zugelassen und eine entsprechende Regelung in der (Muster)Berufsordnung beschlossen haben. Verbindlich für die Regelung vor Ort ist aber die entsprechende Berufsordnung der regionalen Ärztekammer. Die Delegierten in Mecklenburg-Vorpommern hatten also darüber zu befinden, ob sie die Berufsordnung im Land an die Ärztetagsentscheidung anpassen. Sie haben dies zunächst abgelehnt und eine weitergehende Entscheidung auf eine der kommenden Kammerversammlungen vertagt.
In der Beratung der Kammerversammlung wurde über die Chancen und Risiken intensiv diskutiert. Einigkeit bestand darin, dass die Risiken, insbesondere die Fragen der Haftung für Ärzte und Patienten, nicht ausreichend geklärt seien. Daher sollen die Ausschüsse der Kammer das Thema zunächst weiter bearbeiten und der Kammerversammlung zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorlegen.
Die Berufsordnung in Mecklenburg-Vorpommern gestattet auch jetzt bereits eine Fernbehandlung zum Beispiel über Telefon- und Videosprechstunden, allerdings muss zuvor ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gewährleistet sein. Eine ausschließliche Fernbehandlung ist bislang nur in Notfällen zulässig, zum Beispiel bei akuter Erkrankung auf See.
Bislang haben sich die Ärztekammern in Berlin, Bremen, Niedersachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz für die Möglichkeit einer ausschließlichen Fernbehandlung entschieden, die Ärztekammer in Brandenburg dagegen.
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