Vermischtes

Arbeitsrichter: Kirchliche Einrichtungen dürfen Kopftuch verbieten

  • Mittwoch, 24. September 2014

Erfurt – Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden. Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet, erklärte eine Gerichtssprecherin. Damit sei das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben nicht vereinbar (Az.: 5 AZR 611/12).

In Einzelfällen könne eine Entscheidung je nach konkreter Tätigkeit aber auch anders ausfallen, zum Beispiel wenn jemand in einem Labor arbeite und wenig Kontakt zu Menschen habe, sagte die Sprecherin.

Mit ihrem Urteil stellten die Richter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht über das Recht der Beschäftigten auf Religionsfreiheit im Dienst. Die konkrete Klage einer muslimischen Krankenschwester verwiesen sie jedoch zurück an das Landesarbeits­gericht Hamm. Die heute 36-Jährige hatte mehrere Jahre an einem Bochumer Kran­kenhaus gearbeitet. Nach einer längeren Jobpause wegen Elternzeit und Krankheit wollte sie 2010 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, im Dienst aber ein Kopftuch tragen. Die Klinik lehnte das ab.

Nach Ansicht der Erfurter Richter ist unklar, ob die Frau zu diesem Zeitpunkt überhaupt arbeitsfähig war. Ihr Arzt hatte eine Wiedereingliederung vorgeschlagen. Zudem sei nicht geklärt, ob es sich bei dem Krankenhaus um eine kirchliche Einrichtung handele.

dpa

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