Kopftuchverbot: „Kirchliche Einrichtungen unterliegen kirchlichem Recht“

Erfurt - Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel verbieten, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden. Für Norbert Groß, den Direktor des Evangelischen Krankenhausverbands kam das Urteil nicht überraschend, erklärte er heute in der taz. „Damit wurde nur klargestellt, was implizit schon klar war: Kirchliche Einrichtungen unterliegen kirchlichem Recht“, erklärte Groß Dieses beinhalte auch Loyalitätspflichten.
Das BAG-Urteil zeige, dass Angehörige einer anderen Religion, die in einem evangelischen Krankenhaus arbeiten wollen, prüfen müssten, ob sie die damit verbundenen Anforderungen erfüllen könnten.
Andererseits sei natürlich klar, dass kirchliche Einrichtungen auf die Mitarbeit andersgläubiger Menschen heute nicht mehr verzichten könnten. Ob bekennende Muslima in einem evangelischen Krankenhaus Kopftuch tragen dürfen oder nicht, sei deshalb immer eine Einzelfallentscheidung. „Fest steht aber auch: Erzwingen können sie dieses Recht nicht“, so Groß.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: