Ab heute gelten neue Regeln für Hausarztverträge und Arzneimittel
Berlin – Änderungen bei der Arzneimittelversorgung und bei den Hausarztverträgen bringt das 14. Gesetz zur Änderung des fünften Sozialgesetzbuches, das heute in Kraft tritt. „Mit dem Gesetz halten wir die Arzneimittelkosten in Schach. Das spart der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Beitragszahlern rund 650 Millionen Euro im Jahr. Außerdem schaffen wir attraktive Bedingungen für Hausarztverträge und tragen so zu einer guten Versorgung mit Hausärzten bei“, kommentierte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die Änderungen.
Bei der hausarztzentrierten Versorgung hat die Politik eine lange Forderung der Ärzte erfüllt und die sogenannte Refinanzierungsklausel im Paragraf 73 b Absatz 5a des fünften Sozialgesetzbuches gestrichen. „Das ist ein wichtiger Schritt der Politik, um die hausarztzentrierte Versorgung allen Versicherten in Deutschland zugänglich zu machen“, lobte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes im Februar dieses Jahres.
Weigeldt begrüßte außerdem, dass die strukturierten Behandlungsprogramme (Disease Management Programme, DMPs) künftig Bestandteil der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung sein können. Erste Erfahrungen haben laut dem Verband gezeigt, dass sich die DMPs unkompliziert und erfolgreich in die HZV-Verträge einbinden lassen.
Die Politik hat die Refinanzierungsklausel aber nicht ersatzlos gestrichen: Die Vertragspartner der Hausarztverträge sollen Wirtschaftlichkeitskriterien vereinbaren und deren Einhaltung vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages nachweisen.
Durch das Gesetz hat die Politik außerdem das sogenannte Preismoratorium für Arzneimittel, das seit August 2010 gilt, bis Ende 2017 verlängert. Ausgenommen davon werden Arzneimittel, für die Festbeträge gelten. Der Herstellerabschlag in Form eines Mengenrabatts wird von sechs auf sieben Prozent angehoben, mit Ausnahme der patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimittel. Vielkritisiert ist eine weitere Regelung des Gesetzes: Arzneimittel, die bereits vor dem 1. Januar 2011 im Verkehr waren – der sogenannte Bestandsmarkt – werden von der Nutzenbewertung freigestellt, weil der Verwaltungsaufwand dafür zu groß sei.
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