Ärzte dürfen Arzneimittel verstorbener Hospizbewohner nicht weitergeben
Berlin – Die Bundesregierung will es Ärzten nicht erlauben, in Hospizen nicht verwendete Arzneimittel von verstorbenen Patienten an andere Hospizbewohner weiterzugeben. Das betonte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünenfraktion (Bundestagsdrucksache 18/6241). Die Grünen hatten darin die Kritik des Diözesan-Caritasverbands Köln zitiert, dass Hospize Medikamente verstorbener Patienten vernichten müssten. Davon betroffen seien allein in Nordrhein-Westfalen jährlich Medikamente im Wert von mehr als 850.000 Euro, so der Caritasverband.
Nach § 43 Arzneimittelgesetz sei die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel für den Endverbrauch grundsätzlich den Apotheken vorbehalten, schreibt die Bundesregierung. Dabei gebe es weder ein Dispensierrecht der verordnenden Ärzte noch eine entsprechende Bevorratungs- und Abgabebefugnis der Einrichtung.
Apotheken müssten bei erneuter Abgabe für die Qualität der Arzneimittel einstehen
Die Voraussetzungen und Modalitäten einer Rücknahme von bereits an Endverbraucher abgegebenen Arzneimitteln zum Zwecke der erneuten Abgabe seien nicht ausdrücklich geregelt, heißt es weiter in der Antwort der Regierung. Die Apotheke müsste allerdings bei erneuter Abgabe für die Qualität der zurückgenommenen Arzneimittel einstehen. Dies sei auch in der Heimversorgung problematisch, da trotz der vorgesehenen Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der Umgang mit den gelieferten Arzneimitteln in der Einrichtung keiner durchgehenden Kontrolle durch die versorgende Apotheke unterliege und somit eine Beeinträchtigung der Qualität auch hier nicht ausgeschlossen werden könne.
Die bestehenden Regelungen dienen laut Bundesregierung der Arzneimittelsicherheit und sollen eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung durch Apotheken flächendeckend und wohnortnah sicherstellen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen kämen nur in begründeten Fällen in Betracht und dürften „bewährte Verfahren und Strukturen nicht grundsätzlich in Frage stellen“.
Ausnahme bei bestimmten Betäubungsmitteln
Eine solche Ausnahme wurde vor drei Jahren von der Bundesregierung beschlossen. Seither können Ärzte ambulanten Palliativpatienten bestimmte Betäubungsmittel überlassen. Dieses Dispensierrecht war bislang nur Apothekern vorbehalten. Maßgeblicher Anwendungsfall dafür sei die Deckung des dringenden und kurzfristigen Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Patienten in einer voraussichtlichen palliativ-medizinischen Krisensituation, hieß es damals.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: