Ärzte können gegen ambulante Behandlungen in Kliniken klagen
Hannover – Niedergelassene Ärzte können gegen die Zulassung von Krankenhäusern für die ambulante Versorgung von Versicherten klagen. Das hat das Sächsische Landessozialgericht jetzt entschieden (Az: L 1 KR 94/10b B ER).
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) begrüßte das Urteil. „Die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen ist nur bei wenigen seltenen Erkrankungen dazu geeignet, die Versorgungssituation der Patienten tatsächlich zu verbessern“, betonte KVN-Vorstandsvorsitzender Eberhard Gramsch. In der Regel könnten ambulante Fachärzte auch in hoch spezialisierten Bereichen die Versorgung der Patienten durchaus gewährleisten.
Hintergrund: Seit 2007 ermöglicht der Paragraf 116 b des Sozialgesetzbuches (SGB V) Krankenhäusern unter bestimmten Bedingungen, Patienten ambulant zu behandeln und schafft damit für die niedergelassenen Ärzte zusätzliche Konkurrenz. So habe das niedersächsische Sozialministerium bereits 48 Genehmigungen für die Behandlung seltener Erkrankungen an Krankenhäuser erteilt.
„Diese Genehmigungen werden auch in den Regionen des Landes erteilt, in denen hierfür keinerlei Bedarf besteht“, kritisierte Gramsch. Dank der Entscheidung der sächsischen Richter ständen Vertragsärzte den behördlichen Entscheidungen nicht länger wehrlos gegenüber.
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