Ärzteschaft

Ärztevertreter kritisieren Versorgungs­stärkungsgesetz

  • Donnerstag, 10. Dezember 2015

Dortmund – Schnell ging es in Dortmund bei der Podiumsdiskussion zum Thema „Versorgungsstärkungsgesetz – der richtige Weg in die Gesundheitsversorgung von morgen?“ am 8. Dezember ins Grundsätzliche. Nein, das Gesetz sei nicht wirklich schlecht, es gebe gute Ansätze, aber es setze nicht an den wahren Problemen an, befanden die ärztlichen Teilnehmer der gemeinsamen Veranstaltung von Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe. „So ungesteuert, wie das heute läuft, kann das System nicht überleben“, urteilte der KV-Vorsitzende Wolfgang-Axel Dryden. Patienten seien heute in der Regel nicht mehr in der Lage, die Komplexität des Gesundheitssystems mit seinen zahlreichen medizinischen Subspezialitäten zu entwirren.

Ähnlich äußerte sich der Vorsitzende des Hartmannbundes Klaus Reinhardt in der Diskussion. In Zeiten, in denen die Ärzte am Anschlag arbeiteten, müsse der Zugang der Patienten zur medizinischen Versorgung gesteuert werden. Er könne sich gut eine Gebühr für diejenigen Patienten vorstellen, die ungesteuert unter Umgehung des Hausarztes die medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Reinhardt verwies auf die Regelung in Dänemark, bei der die Patienten zwischen einer hausarztgesteuerten Versorgung und einer teureren freien Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen wählen könnten. Die überwiegende Mehrheit in Dänemark habe sich für das Hausarztmodell entschieden.

„Das Versorgungsstärkungsgesetz installiert eine zentralistische Systemsteuerung des Gesundheitswesens durch die Hintertür, kritisierte der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Theodor Windhorst. Es biete nur Problemverlagerungen, aber keine Lösungen. Der Gesetzgeber habe die Chance nicht genutzt, die Rahmenbedingungen vorzugeben, mit denen notwendige Veränderungen möglich wären.

Insbesondere kritisierte Windhorst Zuständigkeitsverlagerungen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Wenn etwa dem G-BA beim Zweitmeinungsverfahren  die Definitionshoheit über die Anforderungen an die zweitmeinungsberechtigten Ärzte übertragen werde, kollidiere dies mit der originären Zuständigkeit der Ärztekammern für die fachliche Qualifikation von Ärzten.

TG

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