Affenpocken: Gericht lehnt Antrag gegen Quarantäne ab

Düsseldorf – Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat die Anordnung einer dreiwöchigen Quarantäne für den Mitbewohner eines an Affenpocken erkrankten Mannes für zulässig erklärt. Das Gericht stellte sich damit hinter eine entsprechende Entscheidung das Düsseldorfer Gesundheitsamtes (Az.: 29 L 1677/22).
Der Betroffene hatte einen Eilantrag gegen die Quarantäneanordnung mit der Begründung gestellt, er habe sich zwischenzeitlich gegen Affenpocken impfen lassen.
Der verwendete Impfstoff sei zudem Zeitpunkt in der Europäischen Union (EU) gegen Affenpocken noch gar nicht zugelassen und es lägen keine öffentlichen Daten seiner Wirksamkeit vor, wandte das Gericht ein.
Da der Antragsteller während der infektiösen Phase in der Wohnung mit dem Infizierten gelebt habe, sei er als Kontaktperson der Kategorie 3 mit einem hohen Infektionsrisiko einzustufen. Für diese empfehle das Robert-Koch-Institut (RKI) eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.
Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung überwiege die dreiwöchige Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
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